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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

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(Wilhelm Winkler und Wörterbuchkommission der Union, erste Ausgabe 1966)
 
(Charlotte Höhn et al., zweite Ausgabe 1987)
 
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Die {{TextTerm|Ehelösung|1}} ({{TextTerm|Auflösung einer Ehe|1}}, {{RefNumber|50|1|2}}) kann durch den Tod eines Ehegatten, in manchen Ländern auch durch ein gerichtliches Urteil oder nach Gewohnheitsrecht erfolgen. Bei Ehelösung durch Tod wird der überlebende Ehegatte {{TextTerm|Witwer|2}}, die überlebende Ehegattin {{TextTerm|Witwe|3}} genannt. {{TextTerm|Verwitwete Personen|4}} leben im {{TextTerm|Witwenstand|5}}.
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Am Schluß eines mehr oder weniger langen {{TextTerm|Ehelebens|1}} steht das {{TextTerm|Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft|2}}, welches gleichzeitig die {{TextTerm|Ehelösung|3}} bedeutet, d.h. die Lösung aller rechtlichen Bindungen, die aus dem {{NonRefTerm|Ehengatten}}status ({{RefNumber|50|1|5}}) herrühren. In {{NonRefTerm|monogamen}} ({{RefNumber|50|2|3}}) Gesellschaften werden dadurch insbesondere die gesetzlichen Hindernisse für eine neue Eheschließung aufgehoben. Die Ehelösung kann durch {{TextTerm|Verwitwung|7}}, d.h. durch den Tod eines {{NonRefTerm|Ehepartners}} ({{RefNumber|50|1|5}}) erfolgen; der überlebende männliche Ehepartner wird dann {{TextTerm|Witwer|4}}, der überlebende weibliche Ehepartner {{TextTerm|Witwe|5}}, {{TextTerm|Witfrau (CH)|5}}, genannt. {{TextTerm|Verwitwete|6}} oder {{TextTerm|verwitwete Personen|6}} leben in {{TextTerm|Witwerschaft|7}} (Männer) bzw. {{TextTerm|Witwenschaft|7}} (Frauen) oder im {{TextTerm|Witwerstand|7}} (Männer) bzw. {{TextTerm|Witwenstand|7}} (Frauen).
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{{Note|3| {{NoteTerm|gelöste Ehe}} = durch Verwitwung, {{NonRefTerm|Ehescheidung}} ({{RefNumber|51|1|1}}) {{NonRefTerm|Nichtigkeitserklärung}} ({{RefNumber|51|3|1}}) oder {{NonRefTerm|Eheaufhebung}} ({{RefNumber|51|3|4}}) gelöste rechtsgültige {{NonRefTerm|Ehe}} ({{RefNumber|50|1|2}}).}}
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{{Note|5| Manche Länder lassen grundsätzlich keine {{NonRefTerm|Wiederverheiratung}} ({{RefNumber|51|4|9}}) von Witwen zu. Andere sehen eine {{NoteTerm|Wartefrist für die Wiederverheiratung von Witwen}} von ca. 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes vor, damit die Zuweisung der {{NonRefTerm|Vaterschaft}} ({{RefNumber|11|4|6}}) für die {{NoteTerm|nach dem Tod des Ehemannes geborenen Kinder}} nicht angezweifelt werden kann.}}
  
 
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Gesetzgebung oder Gewohnheitsrecht können auch die {{TextTerm|Ehescheidung|1}} vorsehen. Sie erfolgt durch ein gerichtliches {{TextTerm|Scheidungsurteil|2}} und kann die Folge einer {{TextTerm|Verweigerung der ehelichen Pflicht|3}} durch einen der „Ehegatten” ({{RefNumber|50|1|5}}) sein. Die {{TextTerm|geschiedenen Personen|4}} werden {{TextTerm|geschiedener Mann|5}} und {{TextTerm|geschiedene Frau|6}} genannt.
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In Ländern, in denen die gesetzliche Möglichkeit der {{TextTerm|Ehescheidung|1}} besteht, kann die {{NonRefTerm|Ehelösung}} ({{RefNumber|51|0|3}}) auch aufgrund eines {{TextTerm|gerichtlichen Scheidungsurteils|2}} erfolgen. In manchen Gesellschaften kann dies die Folge der {{TextTerm|Verstoßung|3}} eines {{NonRefTerm|Ehepartners}} ({{RefNumber|50|1|5}}) durch den anderen sein, in anderen ist das {{NonRefTerm|Scheitern der Ehe}} ({{RefNumber|51|3|3}}) die Voraussetzung für die Ehescheidung. Die {{TextTerm|Geschiedenen|4}} oder {{TextTerm|geschiedenen Personen|4}} also diejenigen, deren Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, lassen sich nach dem Geschlecht in {{TextTerm|geschiedene Männer|5}} und {{TextTerm|geschiedene Frauen|6}} unterteilen.
{{Note|1| {{NoteTerm|Scheidung}}, S. f. — eine {{NoteTerm|Ehe}} mit . . . {{NoteTerm|scheiden}}, V. i.}}
 
{{Note|3| {{NoteTerm|Verweigerung}}, S. f., der ehelichen Pflicht, oft kurz auch {{NoteTerm|Eheverweigerung}} genannt = dem Gatten (oder der Gattin) die Ehe, d. h. die geschlechtliche Vereinigung, {{NoteTerm|verweigern}}, V. i.}}
 
  
 
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In Ländern, in denen der Grundsatz der {{TextTerm|Unauflösbarkeif der Ehe|1}} gilt, kann nur der Tod die Ehe auflösen. Durch Gerichtsurteil ist dann manchmal nur eine {{TextTerm|Trennung von Tisch und Bett|2}} ({{TextTerm|Scheidung von Tisch und Bett|2}}) möglich, die von der Pflicht des {{TextTerm|Zusammenlebens|3}} bei Weiterbestehen der Ehe entbindet. Die Gatten werden dann {{TextTerm|gerichtlich getrennt|4}} genannt. Von dieser gerichtlichen Trennung ist die {{TextTerm|tatsächliche Trennung|5}} der Ehegatten ohne gerichtliche Formalität zu unterscheiden. Die tatsächliche Trennung kann durch das {{TextTerm|Verlassenwerden|6}} des einen Gatten durch den anderen bewirkt werden. Man spricht bei tatsächlicher Trennung von {{TextTerm|getrenntlebenden Ehegatten|7}} ({{TextTerm|getrenntlebendes Paar|7}}).
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In Ländern, in denen das Prinzip der {{TextTerm|Unauflösbarkeit der Ehe|1}} gilt, ist die {{NonRefTerm|Ehescheidung}} ({{RefNumber|51|1|1}}) nicht erlaubt, und nur der Tod eines {{NonRefTerm|Ehepartners}} ({{RefNumber|50|1|5}}) kann dort die Ehe lösen. Unabhängig von der Gesetzgebung kann fehlende Harmonie zwischen den Ehepartnern unter Umständen zu einer {{TextTerm|Trennung|2}} führen. Diese kann verschiedene Formen annehmen: Die in einigen Gesellschaften recht häufige {{TextTerm|Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft|3}}, {{TextTerm|de-facto-Trennung|3}}, erfolgt entweder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner oder durch {{TextTerm|Verlassen|4}}, {{TextTerm|Desertion|4}}, also dadurch, daß ein Ehepartner den anderen verläßt. Die {{TextTerm|gerichtliche Trennung|5}} oder {{TextTerm|Trennung von Tisch und Bett|5}} lockert die rechtlichen Bindungen zwischen den {{NonRefTerm|Ehepartnern}} ({{RefNumber|50|1|5}}), insbesondere entbindet sie diese von der Pflicht des Zusammenlebens; die Ehe besteht jedoch weiter, so daß (in {{NonRefTerm|monogamen}} ({{RefNumber|50|2|3}}) Gesellschaften) keiner der Ehepartner eine neue Ehe eingehen kann. Verheiratete Personen, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen, werden als {{TextTerm|verheiratet Getrenntlebende|6}} oder {{TextTerm|verheiratet getrenntlebende Personen|6}} bezeichnet. Um Fälle von gerichtlicher Trennung von denen einer de-facto-Trennung (infolge mangelnden Verstehens, höherer Gewalt oder durch Kriegsumstände) zu unterscheiden, kann es zweckmäßig sein, die {{TextTerm|gerichtlich Getrenntlebenden|6}} gesondert nachzuweisen. Ehen, bei denen die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben, die aber (noch) nicht gesetzlich gelöst sind, werden gelegentlich {{TextTerm|zerbrochene Ehen|7}} genannt.
{{Note|2| und 4. Im deutschen Sprachbereich wechseln je nach den gesetzlichen Bestimmungen die Ausdrücke gerichtliche Scheidung und gerichtliche Trennung die Bedeutung, indem bald das eine die Scheidung von Tisch und Bett, das andere die gerichtliche Auflösung der Ehe bedeutet, bald umgekehrt. Es ist unerläßlich, im Falle der Trennung einer Ehe das bestimmende Adjektivum hinzuzufügen: gerichtlich getrennt oder {{NoteTerm|tatsächlich}} getrennt, ebenso im Falle der bloßen „Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett” diesen Ausdruck im vollen Umfang zu benützen.}}
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{{Note|7| Dieser Begriff ermöglicht eine Unterscheidung zwischen dem Zerbrechen einer Ehe und ihrer {{NonRefTerm|Lösung}} (vgl. {{RefNumber|51|0|3}}) durch Verwitwung, Scheidung etc.}}
  
 
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Die Erklärung der {{NoteTerm|Nichtigkeit}} ({{NoteTerm|Ungültigkeit}}) {{TextTerm|einer Ehe|1}} ({{TextTerm|Eheaufhebung|1}}) erfolgt in einem Urteil, das das Fehlen eines trotz Eheschließung gesetzlich {{TextTerm|gültigen Ehebandes|2}} feststellt. Davon ist zu unterscheiden die {{TextTerm|Auflösung der ehelichen Gemeinschaft|3}}, die in allgemeiner Art jede Art der Trennung der Ehegatten betrifft: durch „Tod” ({{RefNumber|40|1|3}}*), „Scheidung” ({{RefNumber|51|1|1}}*), „gesetzliche” oder „tatsächliche Trennung”.
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Außer durch {{NonRefTerm|Ehescheidung}} ({{RefNumber|51|1|1}}) kann eine Ehe auch durch eine {{TextTerm|Nichtigkeitserklärung (Annullierung) der Ehe|1}}, {{TextTerm|Nichtigerklärung der Ehe|1}}, {{TextTerm|Ungültigerklärung der Ehe (CH)|1}}, sowie eine {{TextTerm|Aufhebung der Ehe|1}} gerichtlich gelöst werden. Während die Scheidung aus Gründen erfolgt, die erst im Laufe der Ehe eingetreten sind, stellen Nichtigkeitserklärung und Aufhebung Auflösungsmöglichkeiten aus Gründen dar, die bereits zum Zeitpunkt der {{NonRefTerm|Eheschließung}} ({{RefNumber|50|1|4}}) vorgelegen haben. Aufgrund der Nichtigkeitserklärung wird die Ehe mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen, d.h. als von vornherein nicht {{TextTerm|rechtsgültige Ehe|2}} angesehen, z.B. wegen Mangel der Form der Eheschließung, Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit eines der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung, Vorliegen einer Doppelehe. Während die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die Folge öffentlicher Interessen ist, trägt die Eheaufhebung den Belangen des einzelnen Ehepartners Rechnung. Sie gibt ihm das Recht, die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verweigern, z.B. wegen Irrtums über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehepartners, Irrtums über bestimmte persönliche Eigenschaften des anderen Ehepartners, Eheschließung infolge arglistischer Täuschung oder Drohung. Wie im Falle der Scheidung, aber im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung löst die Aufhebung die Ehe aber nur mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Sammelbegriff {{NonRefTerm|Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft}} ({{RefNumber|51|0|2}}) umfaßt sowohl Fälle von {{NonRefTerm|Verwitwung {{{RefNumber|51|0|7}})}} als auch von {{NonRefTerm|Scheidung (}}{{RefNumber|51|1|1}}).Nichtigkeitserklärung, Aufhebung und {{NonRefTerm|Trennung}} ({{RefNumber|51|2|2}}); von einem {{TextTerm|Scheitern der Ehe|3}} spricht man dagegen nur bei Scheidung oder Trennung.
{{Note|1| Neben der Nichtigkeitserklärung gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine {{NoteTerm|Aufhebung der Ehe}}.}}
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{{Note|3| In der Bundesrepublik Deutschland wird ein endgültiges Scheitern der Ehe - als rechtliche Voraussetzung für die {{NonRefTerm|Ehescheidung}} ({{RefNumber|51|1|1}})- nach Ablauf bestimmter Fristen (höchstens fünf Jahre), in denen die Ehepartner {{NonRefTerm|getrennt gelebt}} ({{RefNumber|51|2|6}}) haben, unterstellt.}}
  
 
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Die {{NoteTerm|heiratsfähige}} ({{NoteTerm|ehefähige}}) {{TextTerm|Bevölkerung|1}} umfaßt alle Personen, die die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine „Eheschließung” ({{RefNumber|50|1|4}}) erfüllen. Die Personen, bei denen das nicht zutrifft, bilden die {{NoteTerm|nicht heiratsfähige}} ({{NoteTerm|nicht ehefähige}}) {{TextTerm|Bevölkerung|2}}. In „monogamen” ({{RefNumber|50|2|3}}) Gesellschaften unterscheidet man häufig die {{TextTerm|Erst-Ehen|3}} oder {{TextTerm|Ehen von Ledigen|3}} ({{RefNumber|51|5|2}}) von den {{TextTerm|Wiederverheiratungen|4}} von „verwitweten” ({{RefNumber|51|0|4}}) oder „geschiedenen” ({{RefNumber|51|1|4}}) Personen. Da die {{TextTerm|Ordnungszahl (Reihenzahl) der Ehe|5}} bei den beiden Ehegatten verschieden sein kann, bezeichnet man üblicherweise als Erst-Ehen nur solche, in denen beide Ehegatten vor der Eheschließung ledig waren.
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In rechtlicher Sicht ist jede Person {{TextTerm|heiratsfähig|1}} oder {{TextTerm|ehefähig|1}}, welche die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine {{NonRefTerm|Eheschließung}} ({{RefNumber|50|1|4}}) erfüllt. Die Gesamtheit dieser Personen bildet die {{TextTerm|heiratsfähige Bevölkerung|2}}, während die {{TextTerm|nichtheiratsfähige Bevölkerung|3}} alle anderen Personen umfaßt. Dennoch schließt der {{TextTerm|Heiratsmarkt|4}} - der aus der Sicht des einzelnen der {{TextTerm|Bekanntenkreis|5}} ist, in dem die {{TextTerm|Partnerwahl|6}} stattfindet - nicht alle heiratsfähigen Personen ein; {{TextTerm|Heiratskandidaten|7}} sind nämlich nur diejenigen, die nicht - zumindest zeitweilig - aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer Umstände vom Heiratsmarkt ausgeschlossen sind. In {{NonRefTerm|monogamen}} ({{RefNumber|50|2|3}}) Gesellschaften unterscheidet man häufig die {{TextTerm|Erstheiraten|8}} oder Eheschließungen {{NonRefTerm|Lediger}} ({{RefNumber|51|5|2}}) von den {{TextTerm|Wiederverheiratungen|9}}, d.h. den Eheschließungen {{NonRefTerm|verwitweter}} ({{RefNumber|51|0|6}}) oder {{NonRefTerm|geschiedener}} ({{RefNumber|51|1|4}}) {{NonRefTerm|Personen}}. Da die {{TextTerm|Ordnungszahl der Ehe|10}} für die beiden Ehepartner verschieden sein kann, sind die Begriffe Erstheirat und Wiederverheiratung mißverständlich, sofern nicht angegeben ist, ob sie sich auf den {{NonRefTerm|Ehemann}} ({{RefNumber|50|1|6}}), die {{NonRefTerm|Ehefrau}} ({{RefNumber|50|1|7}}) oder auf beide beziehen.
{{Note|4| {{NoteTerm|Wiederverheiratung}}, S. f. — {{NoteTerm|wiederverheiratet}}, adjektivisch gebrauchtes P. P.}}
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{{Note|8| Unter {{NoteTerm|Erstheirat}} wird gewöhnlich eine Eheschließung zwischen einem {{NonRefTerm|ledigen Mann}} ({{RefNumber|51|5|3}}) und einer {{NonRefTerm|ledigen Frau}} (51 5-4) verstanden. Genauigkeitshalber werden daher im allgemeinen dafür die Begriffe {{NoteTerm|Eheschließungen Lediger}} oder {{NoteTerm|Eheschließungen zwischen beiderseits ledigen Personen}} vorgezogen.}}
  
 
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Man gliedert die Bevölkerung nach dem {{TextTerm|Familienstand|1}} in {{TextTerm|Ledige|2}}, das sind Personen, die niemals rechtsgültig verheiratet waren, {{TextTerm|Verheiratete|5}}, das sind Personen, die in einer rechtsgültigen Ehe leben (501) oder, bei Weiterbestehen der Ehe, „von Tisch und Bett getrennt” sind ({{RefNumber|51|2|2}}), „Verwitwete” ({{RefNumber|51|0|2}}-4) und „Geschiedene” („Getrennte”, 512). Die Ledigen männlichen Geschlechts werden auch {{TextTerm|Junggeselle|3}} genannt, die weiblichen Geschlechts Junggesellin<sup>4</sup> (früher {{TextTerm|Jungfer|4}}, jetzt meist nur gebraucht in der spöttischen Verbindung „alte Jungfer”). Die {{TextTerm|verheirateten Personen|5}} gliedern sich nach dem Geschlecht in die {{TextTerm|verheirateten Männer|6}} und die {{TextTerm|verheirateten Frauen|7}}. Unter den {{TextTerm|nicht ledigen Personen|8}} sind alle verheirateten, verwitweten und geschiedenen Personen begriffen.
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Eine Bevölkerung läßt sich nach dem {{TextTerm|Familienstand|1}}, {{TextTerm|Zivilstand (CH)|1}}, in verschiedene Gruppen gliedern. {{TextTerm|Ledige|2}} oder {{TextTerm|ledige Personen|2}} sind solche, die niemals verheiratet waren. Unter den Ledigen wird nach dem Geschlecht zwischen {{TextTerm|ledigen Männern|3}} und {{TextTerm|ledigen Frauen|4}} unterschieden. Die Gruppe der {{TextTerm|Verheirateten|5}} oder {{TextTerm|verheirateten Personen|5}} wird von denjenigen gebildet, die einen {{NonRefTerm|Ehepartner}} ({{RefNumber|50|1|5}}) haben. Sie schließt folglich Personen aus, deren Ehe durch {{NonRefTerm|Verwitwung}} ({{RefNumber|51|0|7}}), {{NonRefTerm|Scheidung}} ({{RefNumber|51|1|1}}), {{NonRefTerm|Nichtigkeitserklärung}} ({{RefNumber|51|3|1}}) oder {{NonRefTerm|Aufhebung}} ({{RefNumber|51|3|4}}) gelöst worden ist, umfaßt aber auch verheiratete Personen, die von ihrem Ehepartner {{NonRefTerm|getrennt leben}} ({{RefNumber|51|2|6}}). Die verheirateten Personen gliedern sich nach dem Geschlecht in {{TextTerm|verheiratete Männer|6}} und {{TextTerm|verheiratete Frauen|7}}. Unter den Bezeichnungen {{TextTerm|nichtledige Personen|8}}, {{TextTerm|jemals verheiratete Personen|8}}, faßt man alle Personen mit Ausnahme der Ledigen zusammen, also verheiratete, verheiratet getrenntlebende, verwitwete sowie diejenigen Personen, bei denen eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung und u.U. Nichtigkeitserklärung gerichtlich gelöst wurde.
{{Note|1| {{NoteTerm|Familienstand}}, S. m.}}
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{{Note|1| In vielen Statistiken werden die vier Familienstandskategorien ledig, verheiratet, {{NonRefTerm|verwitwet}} ({{RefNumber|51|0|6}}) und {{NonRefTerm|geschieden}} ({{RefNumber|51|1|4}}) ausgewiesen; bei den Verheirateten erfolgt manchmal ein gesonderter Nachweis für die {{NonRefTerm|verheiratet Getrenntlebenden}} ({{RefNumber|51|2|6}}).}}
{{Note|2| {{NoteTerm|ledig}}, Adj. — {{NoteTerm|Ledigenstand}}, S. m. }}
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{{Note|2| Gelegentlich werden selbst Personen, deren bislang einzige Ehe für {{NonRefTerm|nichtig erklärt}} (vgl. {{RefNumber|51|3|1}}) wurde, nicht mehr zu den Ledigen gezählt. Ledige Personen leben im {{NoteTerm|Ledigenstand}}.}}
{{Note|3| {{NoteTerm|Junggeselle}}, S. m. }}
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{{Note|3| u. 4. Falls die Betrachtung auch Minderjährige (Kinder und Jugendliche) einschließt, sind die allgemeineren Begriffe ledige männliche Personen bzw. ledige weibliche Personen vorzuziehen. Ledige Männer bzw. ledige Frauen werden umgangssprachlich auch als {{NoteTerm|Junggesellen}} bzw. {{NoteTerm|Junggesellinnen}} bezeichnet.}}
{{Note|4| {{NoteTerm|Jungfer}}, S. f.}}
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{{Note|5| Die nicht zu dieser Kategorie gehörenden Personen können unter der Bezeichnung {{NoteTerm|Nicht-Verheiratete}} oder {{NoteTerm|nichtverheiratete Personen}} zusammengefaßt werden.}}
{{Note|8| Die Ledigen, Verwitweten und Geschiedenen ergeben zusammen die {{NoteTerm|Unverheirateten}}.}}
 
  
 
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Aktuelle Version vom 5. März 2010, 11:43 Uhr


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Section | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 20 | 21 | 22 | 23 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 40 | 41 | 42 | 43 | 50 | 51 | 52 | 60 | 61 | 62 | 63 | 70 | 71 | 72 | 73 | 80 | 81 | 90 | 91 | 92 | 93

51

510

Am Schluß eines mehr oder weniger langen Ehelebens1 steht das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft2, welches gleichzeitig die Ehelösung3 bedeutet, d.h. die Lösung aller rechtlichen Bindungen, die aus dem Ehengattenstatus (501-5) herrühren. In monogamen (502-3) Gesellschaften werden dadurch insbesondere die gesetzlichen Hindernisse für eine neue Eheschließung aufgehoben. Die Ehelösung kann durch Verwitwung7, d.h. durch den Tod eines Ehepartners (501-5) erfolgen; der überlebende männliche Ehepartner wird dann Witwer4, der überlebende weibliche Ehepartner Witwe5, Witfrau (CH)5, genannt. Verwitwete6 oder verwitwete Personen6 leben in Witwerschaft7 (Männer) bzw. Witwenschaft7 (Frauen) oder im Witwerstand7 (Männer) bzw. Witwenstand7 (Frauen).

  • 3. gelöste Ehe = durch Verwitwung, Ehescheidung (511-1) Nichtigkeitserklärung (513-1) oder Eheaufhebung (513-4) gelöste rechtsgültige Ehe (501-2).
  • 5. Manche Länder lassen grundsätzlich keine Wiederverheiratung (514-9) von Witwen zu. Andere sehen eine Wartefrist für die Wiederverheiratung von Witwen von ca. 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes vor, damit die Zuweisung der Vaterschaft (114-6) für die nach dem Tod des Ehemannes geborenen Kinder nicht angezweifelt werden kann.

511

In Ländern, in denen die gesetzliche Möglichkeit der Ehescheidung1 besteht, kann die Ehelösung (510-3) auch aufgrund eines gerichtlichen Scheidungsurteils2 erfolgen. In manchen Gesellschaften kann dies die Folge der Verstoßung3 eines Ehepartners (501-5) durch den anderen sein, in anderen ist das Scheitern der Ehe (513-3) die Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Geschiedenen4 oder geschiedenen Personen4 also diejenigen, deren Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, lassen sich nach dem Geschlecht in geschiedene Männer5 und geschiedene Frauen6 unterteilen.

512

In Ländern, in denen das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe1 gilt, ist die Ehescheidung (511-1) nicht erlaubt, und nur der Tod eines Ehepartners (501-5) kann dort die Ehe lösen. Unabhängig von der Gesetzgebung kann fehlende Harmonie zwischen den Ehepartnern unter Umständen zu einer Trennung2 führen. Diese kann verschiedene Formen annehmen: Die in einigen Gesellschaften recht häufige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft3, de-facto-Trennung3, erfolgt entweder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner oder durch Verlassen4, Desertion4, also dadurch, daß ein Ehepartner den anderen verläßt. Die gerichtliche Trennung5 oder Trennung von Tisch und Bett5 lockert die rechtlichen Bindungen zwischen den Ehepartnern (501-5), insbesondere entbindet sie diese von der Pflicht des Zusammenlebens; die Ehe besteht jedoch weiter, so daß (in monogamen (502-3) Gesellschaften) keiner der Ehepartner eine neue Ehe eingehen kann. Verheiratete Personen, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen, werden als verheiratet Getrenntlebende6 oder verheiratet getrenntlebende Personen6 bezeichnet. Um Fälle von gerichtlicher Trennung von denen einer de-facto-Trennung (infolge mangelnden Verstehens, höherer Gewalt oder durch Kriegsumstände) zu unterscheiden, kann es zweckmäßig sein, die gerichtlich Getrenntlebenden6 gesondert nachzuweisen. Ehen, bei denen die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben, die aber (noch) nicht gesetzlich gelöst sind, werden gelegentlich zerbrochene Ehen7 genannt.

  • 7. Dieser Begriff ermöglicht eine Unterscheidung zwischen dem Zerbrechen einer Ehe und ihrer Lösung (vgl. 510-3) durch Verwitwung, Scheidung etc.

513

Außer durch Ehescheidung (511-1) kann eine Ehe auch durch eine Nichtigkeitserklärung (Annullierung) der Ehe1, Nichtigerklärung der Ehe1, Ungültigerklärung der Ehe (CH)1, sowie eine Aufhebung der Ehe1 gerichtlich gelöst werden. Während die Scheidung aus Gründen erfolgt, die erst im Laufe der Ehe eingetreten sind, stellen Nichtigkeitserklärung und Aufhebung Auflösungsmöglichkeiten aus Gründen dar, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung (501-4) vorgelegen haben. Aufgrund der Nichtigkeitserklärung wird die Ehe mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen, d.h. als von vornherein nicht rechtsgültige Ehe2 angesehen, z.B. wegen Mangel der Form der Eheschließung, Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit eines der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung, Vorliegen einer Doppelehe. Während die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die Folge öffentlicher Interessen ist, trägt die Eheaufhebung den Belangen des einzelnen Ehepartners Rechnung. Sie gibt ihm das Recht, die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verweigern, z.B. wegen Irrtums über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehepartners, Irrtums über bestimmte persönliche Eigenschaften des anderen Ehepartners, Eheschließung infolge arglistischer Täuschung oder Drohung. Wie im Falle der Scheidung, aber im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung löst die Aufhebung die Ehe aber nur mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Sammelbegriff Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft (510-2) umfaßt sowohl Fälle von Verwitwung {510-7) als auch von Scheidung (511-1).Nichtigkeitserklärung, Aufhebung und Trennung (512-2); von einem Scheitern der Ehe3 spricht man dagegen nur bei Scheidung oder Trennung.

  • 3. In der Bundesrepublik Deutschland wird ein endgültiges Scheitern der Ehe - als rechtliche Voraussetzung für die Ehescheidung (511-1)- nach Ablauf bestimmter Fristen (höchstens fünf Jahre), in denen die Ehepartner getrennt gelebt (512-6) haben, unterstellt.

514

In rechtlicher Sicht ist jede Person heiratsfähig1 oder ehefähig1, welche die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung (501-4) erfüllt. Die Gesamtheit dieser Personen bildet die heiratsfähige Bevölkerung2, während die nichtheiratsfähige Bevölkerung3 alle anderen Personen umfaßt. Dennoch schließt der Heiratsmarkt4 - der aus der Sicht des einzelnen der Bekanntenkreis5 ist, in dem die Partnerwahl6 stattfindet - nicht alle heiratsfähigen Personen ein; Heiratskandidaten7 sind nämlich nur diejenigen, die nicht - zumindest zeitweilig - aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer Umstände vom Heiratsmarkt ausgeschlossen sind. In monogamen (502-3) Gesellschaften unterscheidet man häufig die Erstheiraten8 oder Eheschließungen Lediger (515-2) von den Wiederverheiratungen9, d.h. den Eheschließungen verwitweter (510-6) oder geschiedener (511-4) Personen. Da die Ordnungszahl der Ehe10 für die beiden Ehepartner verschieden sein kann, sind die Begriffe Erstheirat und Wiederverheiratung mißverständlich, sofern nicht angegeben ist, ob sie sich auf den Ehemann (501-6), die Ehefrau (501-7) oder auf beide beziehen.

  • 8. Unter Erstheirat wird gewöhnlich eine Eheschließung zwischen einem ledigen Mann (515-3) und einer ledigen Frau (51 5-4) verstanden. Genauigkeitshalber werden daher im allgemeinen dafür die Begriffe Eheschließungen Lediger oder Eheschließungen zwischen beiderseits ledigen Personen vorgezogen.

515

Eine Bevölkerung läßt sich nach dem Familienstand1, Zivilstand (CH)1, in verschiedene Gruppen gliedern. Ledige2 oder ledige Personen2 sind solche, die niemals verheiratet waren. Unter den Ledigen wird nach dem Geschlecht zwischen ledigen Männern3 und ledigen Frauen4 unterschieden. Die Gruppe der Verheirateten5 oder verheirateten Personen5 wird von denjenigen gebildet, die einen Ehepartner (501-5) haben. Sie schließt folglich Personen aus, deren Ehe durch Verwitwung (510-7), Scheidung (511-1), Nichtigkeitserklärung (513-1) oder Aufhebung (513-4) gelöst worden ist, umfaßt aber auch verheiratete Personen, die von ihrem Ehepartner getrennt leben (512-6). Die verheirateten Personen gliedern sich nach dem Geschlecht in verheiratete Männer6 und verheiratete Frauen7. Unter den Bezeichnungen nichtledige Personen8, jemals verheiratete Personen8, faßt man alle Personen mit Ausnahme der Ledigen zusammen, also verheiratete, verheiratet getrenntlebende, verwitwete sowie diejenigen Personen, bei denen eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung und u.U. Nichtigkeitserklärung gerichtlich gelöst wurde.

  • 1. In vielen Statistiken werden die vier Familienstandskategorien ledig, verheiratet, verwitwet (510-6) und geschieden (511-4) ausgewiesen; bei den Verheirateten erfolgt manchmal ein gesonderter Nachweis für die verheiratet Getrenntlebenden (512-6).
  • 2. Gelegentlich werden selbst Personen, deren bislang einzige Ehe für nichtig erklärt (vgl. 513-1) wurde, nicht mehr zu den Ledigen gezählt. Ledige Personen leben im Ledigenstand.
  • 3. u. 4. Falls die Betrachtung auch Minderjährige (Kinder und Jugendliche) einschließt, sind die allgemeineren Begriffe ledige männliche Personen bzw. ledige weibliche Personen vorzuziehen. Ledige Männer bzw. ledige Frauen werden umgangssprachlich auch als Junggesellen bzw. Junggesellinnen bezeichnet.
  • 5. Die nicht zu dieser Kategorie gehörenden Personen können unter der Bezeichnung Nicht-Verheiratete oder nichtverheiratete Personen zusammengefaßt werden.

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