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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

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510

Am Schluß eines mehr oder weniger langen Ehelebens1 steht das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft2, welches gleichzeitig die Ehelösung3 bedeutet, d.h. die Lösung aller rechtlichen Bindungen, die aus dem Ehengattenstatus (501-5) herrühren. In monogamen (502-3) Gesellschaften werden dadurch insbesondere die gesetzlichen Hindernisse für eine neue Eheschließung aufgehoben. Die Ehelösung kann durch Verwitwung7, d.h. durch den Tod eines Ehepartners (501-5) erfolgen; der überlebende männliche Ehepartner wird dann Witwer4, der überlebende weibliche Ehepartner Witwe5, Witfrau (CH)5, genannt. Verwitwete6 oder verwitwete Personen6 leben in Witwerschaft7 (Männer) bzw. Witwenschaft7 (Frauen) oder im Witwerstand7 (Männer) bzw. Witwenstand7 (Frauen).

  • 3. gelöste Ehe = durch Verwitwung, Ehescheidung (511-1) Nichtigkeitserklärung (513-1) oder Eheaufhebung (513-4) gelöste rechtsgültige Ehe (501-2).
  • 5. Manche Länder lassen grundsätzlich keine Wiederverheiratung (514-9) von Witwen zu. Andere sehen eine Wartefrist für die Wiederverheiratung von Witwen von ca. 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes vor, damit die Zuweisung der Vaterschaft (114-6) für die nach dem Tod des Ehemannes geborenen Kinder nicht angezweifelt werden kann.

511

In Ländern, in denen die gesetzliche Möglichkeit der Ehescheidung1 besteht, kann die Ehelösung (510-3) auch aufgrund eines gerichtlichen Scheidungsurteils2 erfolgen. In manchen Gesellschaften kann dies die Folge der Verstoßung3 eines Ehepartners (501-5) durch den anderen sein, in anderen ist das Scheitern der Ehe (513-3) die Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Geschiedenen4 oder geschiedenen Personen4 also diejenigen, deren Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, lassen sich nach dem Geschlecht in geschiedene Männer5 und geschiedene Frauen6 unterteilen.

512

In Ländern, in denen das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe1 gilt, ist die Ehescheidung (511-1) nicht erlaubt, und nur der Tod eines Ehepartners (501-5) kann dort die Ehe lösen. Unabhängig von der Gesetzgebung kann fehlende Harmonie zwischen den Ehepartnern unter Umständen zu einer Trennung2 führen. Diese kann verschiedene Formen annehmen: Die in einigen Gesellschaften recht häufige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft3, de-facto-Trennung3, erfolgt entweder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner oder durch Verlassen4, Desertion4, also dadurch, daß ein Ehepartner den anderen verläßt. Die gerichtliche Trennung5 oder Trennung von Tisch und Bett5 lockert die rechtlichen Bindungen zwischen den Ehepartnern (501-5), insbesondere entbindet sie diese von der Pflicht des Zusammenlebens; die Ehe besteht jedoch weiter, so daß (in monogamen (502-3) Gesellschaften) keiner der Ehepartner eine neue Ehe eingehen kann. Verheiratete Personen, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen, werden als verheiratet Getrenntlebende6 oder verheiratet getrenntlebende Personen6 bezeichnet. Um Fälle von gerichtlicher Trennung von denen einer de-facto-Trennung (infolge mangelnden Verstehens, höherer Gewalt oder durch Kriegsumstände) zu unterscheiden, kann es zweckmäßig sein, die gerichtlich Getrenntlebenden6 gesondert nachzuweisen. Ehen, bei denen die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben, die aber (noch) nicht gesetzlich gelöst sind, werden gelegentlich zerbrochene Ehen7 genannt.

  • 7. Dieser Begriff ermöglicht eine Unterscheidung zwischen dem Zerbrechen einer Ehe und ihrer Lösung (vgl. 510-3) durch Verwitwung, Scheidung etc.

513

Außer durch Ehescheidung (511-1) kann eine Ehe auch durch eine Nichtigkeitserklärung (Annullierung) der Ehe1, Nichtigerklärung der Ehe1, Ungültigerklärung der Ehe (CH)1, sowie eine Aufhebung der Ehe1 gerichtlich gelöst werden. Während die Scheidung aus Gründen erfolgt, die erst im Laufe der Ehe eingetreten sind, stellen Nichtigkeitserklärung und Aufhebung Auflösungsmöglichkeiten aus Gründen dar, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung (501-4) vorgelegen haben. Aufgrund der Nichtigkeitserklärung wird die Ehe mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen, d.h. als von vornherein nicht rechtsgültige Ehe2 angesehen, z.B. wegen Mangel der Form der Eheschließung, Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit eines der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung, Vorliegen einer Doppelehe. Während die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die Folge öffentlicher Interessen ist, trägt die Eheaufhebung den Belangen des einzelnen Ehepartners Rechnung. Sie gibt ihm das Recht, die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verweigern, z.B. wegen Irrtums über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehepartners, Irrtums über bestimmte persönliche Eigenschaften des anderen Ehepartners, Eheschließung infolge arglistischer Täuschung oder Drohung. Wie im Falle der Scheidung, aber im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung löst die Aufhebung die Ehe aber nur mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Sammelbegriff Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft (510-2) umfaßt sowohl Fälle von Verwitwung {510-7) als auch von Scheidung (511-1).Nichtigkeitserklärung, Aufhebung und Trennung (512-2); von einem Scheitern der Ehe3 spricht man dagegen nur bei Scheidung oder Trennung.

  • 3. In der Bundesrepublik Deutschland wird ein endgültiges Scheitern der Ehe - als rechtliche Voraussetzung für die Ehescheidung (511-1)- nach Ablauf bestimmter Fristen (höchstens fünf Jahre), in denen die Ehepartner getrennt gelebt (512-6) haben, unterstellt.

514

In rechtlicher Sicht ist jede Person heiratsfähig1 oder ehefähig1, welche die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung (501-4) erfüllt. Die Gesamtheit dieser Personen bildet die heiratsfähige Bevölkerung2, während die nichtheiratsfähige Bevölkerung3 alle anderen Personen umfaßt. Dennoch schließt der Heiratsmarkt4 - der aus der Sicht des einzelnen der Bekanntenkreis5 ist, in dem die Partnerwahl6 stattfindet - nicht alle heiratsfähigen Personen ein; Heiratskandidaten7 sind nämlich nur diejenigen, die nicht - zumindest zeitweilig - aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer Umstände vom Heiratsmarkt ausgeschlossen sind. In monogamen (502-3) Gesellschaften unterscheidet man häufig die Erstheiraten8 oder Eheschließungen Lediger (515-2) von den Wiederverheiratungen9, d.h. den Eheschließungen verwitweter (510-6) oder geschiedener (511-4) Personen. Da die Ordnungszahl der Ehe10 für die beiden Ehepartner verschieden sein kann, sind die Begriffe Erstheirat und Wiederverheiratung mißverständlich, sofern nicht angegeben ist, ob sie sich auf den Ehemann (501-6), die Ehefrau (501-7) oder auf beide beziehen.

  • 8. Unter Erstheirat wird gewöhnlich eine Eheschließung zwischen einem ledigen Mann (515-3) und einer ledigen Frau (51 5-4) verstanden. Genauigkeitshalber werden daher im allgemeinen dafür die Begriffe Eheschließungen Lediger oder Eheschließungen zwischen beiderseits ledigen Personen vorgezogen.

515

Eine Bevölkerung läßt sich nach dem Familienstand1, Zivilstand (CH)1, in verschiedene Gruppen gliedern. Ledige2 oder ledige Personen2 sind solche, die niemals verheiratet waren. Unter den Ledigen wird nach dem Geschlecht zwischen ledigen Männern3 und ledigen Frauen4 unterschieden. Die Gruppe der Verheirateten5 oder verheirateten Personen5 wird von denjenigen gebildet, die einen Ehepartner (501-5) haben. Sie schließt folglich Personen aus, deren Ehe durch Verwitwung (510-7), Scheidung (511-1), Nichtigkeitserklärung (513-1) oder Aufhebung (513-4) gelöst worden ist, umfaßt aber auch verheiratete Personen, die von ihrem Ehepartner getrennt leben (512-6). Die verheirateten Personen gliedern sich nach dem Geschlecht in verheiratete Männer6 und verheiratete Frauen7. Unter den Bezeichnungen nichtledige Personen8, jemals verheiratete Personen8, faßt man alle Personen mit Ausnahme der Ledigen zusammen, also verheiratete, verheiratet getrenntlebende, verwitwete sowie diejenigen Personen, bei denen eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung und u.U. Nichtigkeitserklärung gerichtlich gelöst wurde.

  • 1. In vielen Statistiken werden die vier Familienstandskategorien ledig, verheiratet, verwitwet (510-6) und geschieden (511-4) ausgewiesen; bei den Verheirateten erfolgt manchmal ein gesonderter Nachweis für die verheiratet Getrenntlebenden (512-6).
  • 2. Gelegentlich werden selbst Personen, deren bislang einzige Ehe für nichtig erklärt (vgl. 513-1) wurde, nicht mehr zu den Ledigen gezählt. Ledige Personen leben im Ledigenstand.
  • 3. u. 4. Falls die Betrachtung auch Minderjährige (Kinder und Jugendliche) einschließt, sind die allgemeineren Begriffe ledige männliche Personen bzw. ledige weibliche Personen vorzuziehen. Ledige Männer bzw. ledige Frauen werden umgangssprachlich auch als Junggesellen bzw. Junggesellinnen bezeichnet.
  • 5. Die nicht zu dieser Kategorie gehörenden Personen können unter der Bezeichnung Nicht-Verheiratete oder nichtverheiratete Personen zusammengefaßt werden.

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