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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Verweigerungsquote

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Verweigerungsquote  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Die Zählungen sind im allgemeinen gesetzlich geregelt und für die Zensiten verpflichtend1 (es besteht Auskunftspflicht1). Man muß nichtsdestoweniger öfters eine ”Unbekannt-Position” (230-11) für jene Fälle vorsehen, wo die verlangte Angabe nicht erzielt werden konnte. Bei manchen freiwilligen Erhebungen2 kann das Problem der Nichtbeantwortung3 bedeutsam werden. Das trifft besonders für postalische Erhebungen (203-7) zu, bei denen oft eine Mahnung4 durch Postsendung oder Besuch in der Wohnung notwendig wird (siehe 203-10). Erhebungsausfälle5 können durch Verweigerung6 oder durch Abwesenheit7 Zustandekommen; im ersten Fall sind die Zielpersonen nicht zur Mitarbeit an der Erhebung bereit, im zweiten Fall hat der Interviewer vergeblich versucht, sie anzutreffen. Die Verweigerungsquote8 der Beantwortung einer Frage ist ein nützliches Indiz für das Verhalten der Zielpersonen. Die Ausgabe einer Ersatzadresse anstelle einer „unbrauchbaren” Auswahleinheit (160-4) nennt man Substitution9.

  • 1. Der Auskunftspflicht entspricht auf der anderen Seite die Verschwiegenheitspflicht der mit der Erhebung betrauten Personen hinsichtlich sowohl der an Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen als auch der erhobenen Einzeldaten. Dies gebieten die Amtsverschwiegenheit, die Geheimhaltungsbestimmungen der einschlägigen Statistikgesetze sowie die Bestimmungen über den Datenschutz (engl.: data protection; franz.: protection des donnees).


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