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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Ehelichkeit

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Ehelichkeit  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Die Ehelichkeit1 Legitimität1 einer Geburt (601-3) richtet sich nach dem juristischen Charakter der Verbindung (501-3), der sie entstammt. Um ein eheliches Kind2 handelt es sich im Prinzip dann, wenn es während der Ehezeit seiner Eltern (112-2) empfangen (siehe 602-1) wurde. In der Praxis richtet sich die Einteilung der Geburten in eheliche Geburten3 und nichteheliche Geburten4, uneheliche Geburten (A)4, außereheliche Geburten (CH)4 im allgemeinen nach dem Familienstand der Mutter zur Zeit der Entbindung (603-4) bzw. - bei Kindern, die nach einer Ehelösung (510-3) geboren werden - zur Zeit der Empfängnis (602-1). Es ist allgemein üblich, Kinder aus vorehelicher Empfängnis5, d.h. die vor der Eheschließung empfangen wurden, als ehelich zu bezeichnen, sofern die Eltern vor der Niederkunft geheiratet haben. Das nichteheliche6, uneheliche (A)6, außereheliche (CH) Kind6 kann durch eine spätere Eheschließung seiner Eltern legitimiert8 werden. Die Bedingungen und Auswirkungen der Legitimierung9 sind von Land zu Land unterschiedlich. Dabei kann das Kind rechtlich teilweise oder völlig dem ehelichen Kind gleichgestellt werden. Ähnliche Unterschiede gibt es hinsichtlich der Anerkennung7 des nichtehelichen Kindes.

  • 1. In der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gilt ein Kind, das nach Eingehen der Ehe oder bis zu 302 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anfechtung (siehe 610-7*) der Ehelichkeit, als ehelich.
  • 4. u. 6. In der Schweiz (neues Kindsrecht ab 1. Januar 1978) sind die Bezeichnungen eheliche und außereheliche Kinder aufgehoben und durch die Begriffe Kinder verheirateter Eltern und Kinder unverheirateter Eltern ersetzt worden; in der schweizerischen Statistik werden jedoch die alten Bezeichnungen weiterverwendet.
  • 7. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes durch den Vater ein einfacher Verwaltungsakt. Wird die Vaterschaft allerdings bestritten, so bedarf es einer Anfechtung vor Gericht. Seit 1969 gilt das nichteheliche Kind als mit dem Vater verwandt, d.h. es ist erbberechtigt. Es ist dem ehelichen Kind jedoch nicht gleichgestellt, da der Vater nicht sorgeberechtigt ist und da die Unterhaltszahlungen niedriger sind.
  • 9. Durch die Legitimierung gilt das Kind als ehelich.


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