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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Verwandte(r)

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Verwandte(r)  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Zwei Personen, von denen eine von der anderen abstammt oder die zu den Nachkommen1 desselben Vorfahren2 gehören, sind Verwandte3 (Blutsverwandte). Die Gesamtheit solcher Personen nennt man die Verwandtschaft3. Der Verwandtschaftsgrad4 wird im allgemeinen bestimmt, indem man die Anzahl der Schritte berücksichtigt, die bis zum Erreichen eines gemeinsamen Vorfahren erforderlich sind. Es gibt allerdings verschiedene Berechnungsmethoden. Die Beziehung zwischen Eltern (im Sinne von 112-2) und ihren Kindern wird aus der Sicht der Kinder Kindschaft5, aus der Sicht des Vaters Vaterschaft6, bzw. aus der Sicht der Mutter Mutterschaft6 und aus der Sicht der Eltern Elternschaft6 genannt. Der Ausdruck Nachkommenschaft7 bezeichnet eigentlich die Gesamtheit der Kinder (112-5) derselben Person, desselben Paares oder auch einer Gruppe von Personen (siehe hierzu 116-3) oder Paaren, er wird jedoch auch im erweiterten Sinne von Nachkommen (114-1) benutzt. Die Verwandtschaft (114-3) unter Blutsverwandten ist zu unterscheiden von angeheirateter Verwandtschaft8, Verschwägerung8, Schwägerschaft (A)8, die infolge Eheschließung zwischen einem Individuum und seinem Ehepartner und/oder der Verwandtschaft des Ehepartners entsteht. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden freilich die angeheirateten Verwandten recht oft zur Verwandtschaft gerechnet.
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