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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Wiederverheiratung

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Wiederverheiratung  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


In rechtlicher Sicht ist jede Person heiratsfähig1 oder ehefähig1, welche die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung (501-4) erfüllt. Die Gesamtheit dieser Personen bildet die heiratsfähige Bevölkerung2, während die nichtheiratsfähige Bevölkerung3 alle anderen Personen umfaßt. Dennoch schließt der Heiratsmarkt4 - der aus der Sicht des einzelnen der Bekanntenkreis5 ist, in dem die Partnerwahl6 stattfindet - nicht alle heiratsfähigen Personen ein; Heiratskandidaten7 sind nämlich nur diejenigen, die nicht - zumindest zeitweilig - aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer Umstände vom Heiratsmarkt ausgeschlossen sind. In monogamen (502-3) Gesellschaften unterscheidet man häufig die Erstheiraten8 oder Eheschließungen Lediger (515-2) von den Wiederverheiratungen9, d.h. den Eheschließungen verwitweter (510-6) oder geschiedener (511-4) Personen. Da die Ordnungszahl der Ehe10 für die beiden Ehepartner verschieden sein kann, sind die Begriffe Erstheirat und Wiederverheiratung mißverständlich, sofern nicht angegeben ist, ob sie sich auf den Ehemann (501-6), die Ehefrau (501-7) oder auf beide beziehen.

  • 8. Unter Erstheirat wird gewöhnlich eine Eheschließung zwischen einem ledigen Mann (515-3) und einer ledigen Frau (51 5-4) verstanden. Genauigkeitshalber werden daher im allgemeinen dafür die Begriffe Eheschließungen Lediger oder Eheschließungen zwischen beiderseits ledigen Personen vorgezogen.


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