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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Personenstandsurkunde

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Personenstandsurkunde  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Die wesentlichen demographischen Ereignisse (201-3) betreffen den Personenstand2 oder Zivilstand2 und können deshalb zusammenfassend auch als Standesfälle1 bezeichnet werden. Sie bilden in den meisten Ländern den Gegenstand öffentlicher Urkunden, denen Beweiskraft zukommt und die Personenstandsurkunden3 genannt werden. Die standesamtlichen Eintragungen3, mit denen diese Beurkundungen vorgenommen werden, erfolgen in speziellen Standesamtsregistern4, genannt Personenstandsbücher4 oder Zivilstandsregister4. Die Standesämter (in der Schweiz: Zivilstandsämter) führen in der Regel drei Register, die in den einzelnen Ländern manchmal verschieden bezeichnet werden: das Geburtenbuch5 (D, A) bzw. Geburtsregister5 (CH) zur Eintragung der Geburt6; das Heiratsbuch7 (D), Ehebuch7 (A) bzw. Heiratsregister7 (CH) zur Eintragung der Eheschließung8; das Sterbebuch9 (D, A) bzw. Todesregister9 (CH) zur Eintragung des Todes10. Der Standesbeamte11 ist für die Führung der Bücher und die Beurkundung zuständig.

  • 2. In Deutschland und Österreich spricht man von „Personenstand”, in der Schweiz von „Zivilstand”, analog zu den Bezeichnungen in den romanischen Sprachen („état civil”, „stato civile”). Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den Bürgerlichen Gesetzbüchern und in den Personenstandsgesetzen.
  • 3. Die Eintragungen durch die nach dem Ereignisort zuständigen Standesbeamten beruhen in den Fällen der Geburt und des Todes auf Anzeigen, zu denen bestimmte Personenkreise (z.B. Ärzte, Hebammen, Kindeseltern, Angehörige des Verstorbenen) in einer qualifizierten Reihenfolge innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet sind. Vor der Heirat errichtet der nach dem Wohnort der Verlobten zuständige Standesbeamte eine Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit (A) bzw. gibt das Aufgebot durch Aushang bekannt (D).
  • 4. Die Standesamtsregister sind Nachfolger der Kirchenbücher (214-1); die Kirchen führen die unter 5, 7 und 9 genannten Register auch heute noch für ihre internen Zwecke.
  • 7. In der Bundesrepublik Deutschland wird als viertes Register im Anschluß an das Heiratsbuch das Familienbuch geführt, in dem alle Angaben über den Personenstand einer Familie durch zwei Generationen einzutragen sind.


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