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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Unverheiratetes Zusammenleben

Aus Demopædia
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Unverheiratetes Zusammenleben  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


In manchen Ländern wird nur der vom Staat geregelten standesamtlichen Eheschließung1, Ziviltrauung (CH)1, eine rechtliche Wirkung zugemessen. In anderen Ländern wird die von einer Kirche geregelte kirchliche Trauung2 als rechtswirksam anerkannt. Unter landesspezifischen Bedingungen kann in gewissen Ländern auch dauerhaften Verbindungen, die nicht durch eine gesetzliche oder kirchliche Zeremonie geschlossen worden sind, eine soziale oder gesetzliche Anerkennung zugestanden werden, wie z.B. gewohnheitsrechtlichen Eheschließungen3 oder Common-Law-Eheschließungen3 gemäß lokalen oder Stammestraditionen. Für eine auf Dauer angelegte formlose Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, d.h. für eine Lebensgemeinschaft, deren Bildung durch keinerlei formellen Akt und auch keine andere Zeremonie zustandegekommen ist, finden sich verschiedene Ausdrücke. Sie reichen von unverheiratetem Zusammenleben4, nichtehelicher Lebensgemeinschaft4, eheähnlicher Lebensgemeinschaft4, bis zu Konkubinat6 und wilder Ehe5, wobei die genannten Begriffe unterschiedliche Grade der sozialen Akzeptanz wiederspiegeln. Die erstgenannten Bezeichnungen (503-4) haben einen eher positiven Charakter und werden daher in Gesellschaften bevorzugt, wo diese Lebensform weit verbreitet und im allgemeinen sozial akzeptiert ist, während anderenfalls vermehrt die eher negativ gefärbten, letztgenannten Begriffe (503-5) verwendet werden. Den dauerhaften Verbindungen stehen die zeitweiligen Verbindungen6 oder vorübergehenden Verbindungen6 mit oder ohne Zusammenwohnen7 gegenüber. Zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die in einer dauerhaften Verbindung leben, werden unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht, als Paar8 bezeichnet.

  • 4. u. 5. Die Bedeutung derartiger Formen des Zusammenlebens ist von Land zu Land sehr verschieden. Unter bestimmten Rechtsordnungen und besonders in polygynen (502-6) Gesellschaften ist eine Konkubine eine Frau mit einem akzeptierten Familienstand, welcher dem einer gesetzlich anerkannten Ehefrau jedoch nachgeordnet ist. In anderen Gesellschaften wird diese Bezeichnung in einem anderen - und zwar meist abfälligen - Sinn für jede Frau verwendet, die in Geschlechtsgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebt, mit dem sie nicht verheiratet ist. Heutzutage haben sich jedoch Begriffe wie Lebensgefährtin, Partnerin oder Freundin weitgehend durchgesetzt, die auch in der männlichen Form (Lebensgefährte, Partner, Freund) gebraucht werden. Das unverheiratete Zusammenleben eines Mannes und einer Frau mit dem Ziel einer eventuellen späteren Eheschließung wird gelegentlich auch als Probe-Ehe bezeichnet.


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