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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Einbürgerung

Aus Demopædia
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Einbürgerung  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Die Einbürgerung1, Naturalisierung1 verleiht dem Ausländer (330-2) die Stellung eines Staatsbürgers (330-1); man sagt dann, er ist eingebürgert2, naturalisiert2. Über die Einbürgerung wird meist eine Einbürgerungsurkunde3 ausgestellt. Die Gesetzgebungen mancher Länder sehen Möglichkeiten und Umstände vor, die zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft4, Ausbürgerung4 bzw. zum Verlust der Staatsangehörigkeit5 führen. Die Klassifizierung der Bewohner eines Landes nach der Staatsangehörigkeit kann dadurch kompliziert werden, daß es Fälle von doppelter Staatsangehörigkeit6 gibt. Die in einem Land lebenden Ausländer werden gelegentlich unterteilt in ausländische Wohnbevölkerung7 (vgl. 310-1), d.h. solche, die sich darauf eingerichtet haben, länger im Lande zu leben, und in vorübergehend anwesende Ausländer8, die sich nur zeitweise dort aufhalten.

  • 5. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit kann z.B. auch durch eigenen Verzicht (weil keine doppelte Staatsangehörigkeit möglich ist) eintreten.
  • 7. In der Bundesrepublik Deutschland zählen die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen nicht zur Wohnbevölkerung.


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