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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

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Eheschliessung und Ehelösung

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501

Untersuchungen zur Heiratshäufigkeit1, Nuptialität1 beziehen sich im wesentlichen auf (rechtsgültige) Ehen2, d.h. auf dauerhafte Verbindungen3 oder Lebensgemeinschaften3 zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, deren äußere Form durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht vorgegeben ist und aus denen sich besondere Rechte und Pflichten für die betroffenen Personen ergeben. In den meisten Gesellschaften werden diese Verbindungen durch eine spezielle, durch Gesetz oder Brauchtum vorgeschriebene Zeremonie oder einen formellen Akt, die Eheschließung4 -auch Heirat4, Hochzeit4, Verehelichung4, Vermählung4 oder Trauung4 genannt -, geschlossen. Die durch die Eheschließung verbundenen Personen heißen Ehepartner5 oder Ehegatten5. In einer Unterscheidung nach dem Geschlecht spricht man vom Ehemann6 bzw. der Ehefrau7; beide zusammen bilden ein Ehepaar8. Als Grundlage für Untersuchungen zur Eheschließung und Ehelösung wird die Häufigkeit von Eheschließungen und der verschiedenen Arten der Beendigung ehelicher Lebensgemeinschaften im Zusammenhang mit den soziodemographischen Merkmalen der betroffenen Personen beobachtet. Weiter gefaßt, werden - sofern möglich - manchmal auch andere, nichteheliche Formen des Zusammenlebens als Paar (503-8) in die Betrachtung einbezogen, vor allem in Ländern, wo derartige Lebensgemeinschaften so weit verbreitet sind, daß ihre Berücksichtigung unerläßlich erscheint.

  • 1. Der Begriff Heiratshäufigkeit wird gelegentlich auch im Sinne von (roher) Heiratsziffer (520-2) verwendet. 6 u.7. Häufig auch als Ehegatte bzw. Ehegattin bezeichnet. Vor, während und kurz nach der Eheschließung wird der Mann als Bräutigam, die Frau als Braut bezeichnet.

502

Ehegesetzgebungen1 und Heiratssitten2 weisen weltweit gesehen eine große Vielfalt auf. Eine Gesellschaft, in welcher eine Person zu gleicher Zeit nur mit einem einzigen Ehepartner (501-5) verheiratet sein kann, wird monogam3 genannt. Gesellschaften, in denen eine Person gleichzeitig mit mehreren Ehepartnern verheiratet sein kann, werden polygam4 genannt. Unter den polygamen Gesellschaften unterscheidet man die polyandrischen5, in denen eine Frau gleichzeitig mehrere Ehemänner (501-6) haben kann, von den polygynen6, wo ein Mann gleichzeitig mit mehreren Ehefrauen (501-7) verheiratet sein kann. Die Begriffe polygam, Polygamie werden häufig ungenau im Sinne von polygyn, Polygynie verwendet.

  • 3. Monogamie: Einehe.
  • 4. Polygamie: Vielehe.
  • 5. Polyandrie: Vielmännerei.
  • 6. Polygynie: Vielweiberei.

503

In manchen Ländern wird nur der vom Staat geregelten standesamtlichen Eheschließung1, Ziviltrauung (CH)1, eine rechtliche Wirkung zugemessen. In anderen Ländern wird die von einer Kirche geregelte kirchliche Trauung2 als rechtswirksam anerkannt. Unter landesspezifischen Bedingungen kann in gewissen Ländern auch dauerhaften Verbindungen, die nicht durch eine gesetzliche oder kirchliche Zeremonie geschlossen worden sind, eine soziale oder gesetzliche Anerkennung zugestanden werden, wie z.B. gewohnheitsrechtlichen Eheschließungen3 oder Common-Law-Eheschließungen3 gemäß lokalen oder Stammestraditionen. Für eine auf Dauer angelegte formlose Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, d.h. für eine Lebensgemeinschaft, deren Bildung durch keinerlei formellen Akt und auch keine andere Zeremonie zustandegekommen ist, finden sich verschiedene Ausdrücke. Sie reichen von unverheiratetem Zusammenleben4, nichtehelicher Lebensgemeinschaft4, eheähnlicher Lebensgemeinschaft4, bis zu Konkubinat6 und wilder Ehe5, wobei die genannten Begriffe unterschiedliche Grade der sozialen Akzeptanz wiederspiegeln. Die erstgenannten Bezeichnungen (503-4) haben einen eher positiven Charakter und werden daher in Gesellschaften bevorzugt, wo diese Lebensform weit verbreitet und im allgemeinen sozial akzeptiert ist, während anderenfalls vermehrt die eher negativ gefärbten, letztgenannten Begriffe (503-5) verwendet werden. Den dauerhaften Verbindungen stehen die zeitweiligen Verbindungen6 oder vorübergehenden Verbindungen6 mit oder ohne Zusammenwohnen7 gegenüber. Zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die in einer dauerhaften Verbindung leben, werden unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht, als Paar8 bezeichnet.

  • 4. u. 5. Die Bedeutung derartiger Formen des Zusammenlebens ist von Land zu Land sehr verschieden. Unter bestimmten Rechtsordnungen und besonders in polygynen (502-6) Gesellschaften ist eine Konkubine eine Frau mit einem akzeptierten Familienstand, welcher dem einer gesetzlich anerkannten Ehefrau jedoch nachgeordnet ist. In anderen Gesellschaften wird diese Bezeichnung in einem anderen - und zwar meist abfälligen - Sinn für jede Frau verwendet, die in Geschlechtsgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebt, mit dem sie nicht verheiratet ist. Heutzutage haben sich jedoch Begriffe wie Lebensgefährtin, Partnerin oder Freundin weitgehend durchgesetzt, die auch in der männlichen Form (Lebensgefährte, Partner, Freund) gebraucht werden. Das unverheiratete Zusammenleben eines Mannes und einer Frau mit dem Ziel einer eventuellen späteren Eheschließung wird gelegentlich auch als Probe-Ehe bezeichnet.

504

In den meisten Ländern ist die Eheschließung (501-4) vor Erreichung eines gesetzlich festgelegten Ehemündigkeitsalters1, Mindestheiratsalters1, Alters der Heirats1 oder Ehefähigkeit1 im allgemeinen nicht erlaubt. Dieses Ehemündigkeitsalter ist von Land zu Land verschieden und kann für Männer und Frauen unterschiedlich sein. Gesetz oder Sitte sprechen aber häufig auch andere Heiratsverbote aus, insbesondere um Heiraten zwischen Blutsverwandten2 zu verhindern, d.h. Eheschließungen zwischen nahen Verwandten (114-3), bei denen ein bestimmter Grad von Blutsverwandtschaft3 vorliegt.

505

In manchen Ländern kann eine Ehe nur geschlossen werden, wenn während einer gewissen Zeit vorher ein Aufgebot1 öffentlich ausgehängt war. Der Zweck dieser Bestimmung ist, die beabsichtigte Eheschließung(501-4) der Öffentlichkeit bekanntzumachen, um im Fall des Vorliegens von Ehehindernissen Dritten die Möglichkeit zum Einspruch zu geben. In vielen Ländern ist ein Ehefähigkeitszeugnis2, amtliche Ehegenehmigung2, erforderlich, bevor die Heirat stattfinden kann. Eine Heiratsurkunde3, Trauschein3, wird gewöhnlich dem neuverheirateten Paar4 - auch Hochzeitspaar4 genannt - nach der Eheschließungszeremonie ausgehändigt. Die Begriffe Vollziehung der Ehe5, vollzogene Ehe5, bedeuten, daß es zwischen den Ehepartnern (501-5) zur sexuellen Vereinigung gekommen ist.

  • 1. Die zukünftigen Ehepartner gelten als verlobt oder als Verlobte (f rz.: fiancés), wenn sie das Aufgebot bestellt oder sich ein mehr oder weniger förmliches gegenseitiges Heiratsversprechen (Verlobung ; frz.: fiançailles) gegeben haben.
  • 2. In der Bundesrepublik Deutschland wird i.d.R. ein von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer verlangt, in dem bescheinigt wird, daß der in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten Eheschließung eines Ausländers kein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis entgegensteht.
  • 4. Am Tag der Eheschließung oder eine gewisse Zeit vorher wird ein Mann Bräutigam (engl.: bridegroom, groom) und eine Frau Braut (engl.: bride) genannt; beide zusammen werden als Brautleute bezeichnet. Von einem Brautpaar spricht man nur am Hochzeitstag.

506

Endogamie1 im engeren Sinne bedeutet, daß Heiraten (501-4) nur zwischen Angehörigen der gleichen Bevölkerungsgruppe (Stamm, Clan) stattfinden dürfen. Im weiteren Sinne spricht man von Endogamie, wenn eine deutliche Neigung der Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe besteht, ihren Ehepartner (501-5) nur unter den Mitgliedern dieser gleichen Bevölkerungsgruppe zu wählen. Diese wird dann als Isolat2 bezeichnet, dessen mehr oder weniger klare Grenzen geographischer, sozialer, religiöser usw. Natur sein können. Im Gegensatz dazu spricht man von Exogamie3, wenn die Partnerwahl (514-6) vorzugsweise außerhalb der Bevölkerungsgruppe, der die heiratende Person selbst angehört, erfolgt, wobei Exogamie im engeren Sinne ein Heiratsverbot zwischen Angehörigen der gleichen Bevölkerungsgruppe (Stamm, Clan) bedeutet. Gemischte Ehen4 oder Mischehen4 sind Ehen zwischen Partnern, die sich durch ein Merkmal wie Religionszugehörigkeit (vgl. §341), Staatsangehörigkeit (vgl. §330), Rasse (vgl. §333) usw. unterscheiden. Wenn Ehen zwischen Personen geschlossen werden, die gewisse gemeinsame Merkmale sozialer, physischer oder psychischer Art aufweisen, wird von Homogamie5 gesprochen, anderenfalls von Heterogamie6.

  • 2. Isolate bildende Bevölkerungsgruppen haben im allgemeinen einen zahlenmäßig beschränkten Umfang.
  • 4. Adjektivisch als gemischt-konfessionelle, gemischt-nationale usw. Ehen bezeichnet.

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