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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

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(Wilhelm Winkler und Wörterbuchkommission der Union, erste Ausgabe 1966)
 
(Charlotte Höhn et al., zweite Ausgabe 1987)
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=== 350 ===
 
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Man unterscheidet gewöhnlich {{TextTerm|Erwerbspersonen|1}} und {{TextTerm|Nicht-Erwerbspersonen|2}}. Unter „Erwerbspersonen” ({{RefNumber|35|0|2}}) versteht man im allgemeinen nicht nur die Personen, die eine {{TextTerm|auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit|3}} ausüben, sondern auch solche Personen, deren Berufstätigkeit nicht bezahlt wird, insbesondere die unbezahlten „Mithelfenden Familienangehörigen” ({{RefNumber|35|3|5}}). Dagegen werden die {{TextTerm|Hausfrauen|4}} meist nicht einbezogen, sondern als von einer Erwerbsperson {{TextTerm|erhalten|5}} betrachtet. Die {{TextTerm|Erwerbsquote|6}} ({{TextTerm|Erwerbsziffer|6}}) druckt den Anteil der zur erwerbstätigen Bevölkerung zählenden Angehörigen einer Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe an der Gesamtzahl der Personen dieser Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe aus.
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Man unterscheidet in der Statistik (nach dem Erwerbskonzept) die {{TextTerm|Erwerbsbevölkerung|1}} und die {{TextTerm|Nichterwerbsbevölkerung|2}}. Die Erwerbsbevölkerung umfaßt Personen, die eine {{TextTerm|auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit|3}}, eine {{TextTerm|Erwerbsarbeit|3}} ausüben oder suchen, einschließlich {{NonRefTerm|mithelfende Familienangehörige}} ({{RefNumber|35|3|5}}), Soldaten und Auszubildende. Ausgeschlossen bleiben für gewöhnlich nicht erwerbstätige {{TextTerm|Hausfrauen|4}}. Menschen, die nicht erwerbstätig sind und überwiegend von Angehörigen (Eltern, Ehepartner) leben, werden als {{TextTerm|Abhängige|5}}, {{TextTerm|Erhaltene (A)|5}} bezeichnet. Die {{TextTerm|Erwerbsquote|6}} gibt an, welcher Anteil einer Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe zur Erwerbsbevölkerung gehört.
{{Note|1| {{NoteTerm|erwerbstätig}}, Adj. — {{NoteTerm|erwerbsfähig}}, Adj. — {{NoteTerm|Erwerbstätigkeit}}, S. f. — {{NoteTerm|Erwerbsfähigkeit}}, S. f. — {{NoteTerm|Erwerb}}, S. m. — {{NoteTerm|erwerben}}, V. t.}}
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{{Note|5| Der Begriff Einkommensbezieher bezeichnet demgegenüber alle Personen, die erwerbstätig sind, sowie solche, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeld oder -hilfe, Rente, Pension und/oder ähnlichem bestreiten.}}
{{Note|2| Die Nicht-Erwerbspersonen” bestehen aus den „Selbständigen Berufslosen” ({{RefNumber|35|8|2}}) und den „Angehörigen ohne Hauptberuf” ({{RefNumber|35|8|1}}). Man unterscheidet auch zwischen der {{NoteTerm|Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter}}, üblicherweise Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren und der {{NoteTerm|Bevölkerung im nichterwerbsfähigen Alter}}.}}
 
{{Note|6| Man spricht von allgemeiner Erwerbsquote, wenn man die erwerbstätige Bevölkerung zur Gesamtbevölkerung in Beziehung setzt, dagegen von spezieller {{NoteTerm|Erwerbsquote}}, wenn es sich um Berechnungen nach dem Alter {{NoteTerm|(altersspezifische Erwerbsquote)}}, nach dem Familienstand {{NoteTerm|(familienstandsspezifische Erwerbsquote)}} usw. oder um Kombinationen dieser Merkmale handelt.}}
 
  
 
=== 351 ===
 
=== 351 ===
  
Je nach ihrer {{TextTerm|Stellung zum Erwerbsleben|3}} unterscheidet man die „Erwerbspersonen” ({{RefNumber|35|0|1}}) nach {{TextTerm|Erwerbstätigen|1}} und {{TextTerm|Erwerbslosen|2}} ({{TextTerm|Arbeitslosen|2}}, {{TextTerm|Beschäftigungslosen|2}}). Zu den „Erwerbslosen” rechnet man im allgemeinen nur diejenigen „Beschäftigungslosen”, die tatsächlich {{TextTerm|Arbeitsuchende|4}} ({{TextTerm|Stellungsuchende|4}}) sind. Unter diesen wird gelegentlich eine Unterscheidung vorgenommen nach {{TextTerm|erstmalig Arbeitsuchenden|5}} ({{TextTerm|jungen Stellungsuchenden, die bisher noch keine Stellung hatten|5}}), z. B. schulentlassenen Stellungsuchenden und {{TextTerm|Arbeitsuchenden (Stellungsuchenden), die bereits eine Stellung hatten|6}}.
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Die {{TextTerm|Erwerbspersonen|1}}, d.h. die zur {{NonRefTerm|Erwerbsbevölkerung}} ({{RefNumber|35|0|1}}) zählenden Personen, werden in {{TextTerm|Erwerbstätige|2}} und in {{TextTerm|Erwerbslose|3}} unterteilt. Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis, die eine Arbeit suchen. Als {{TextTerm|Arbeitslose|3}} werden in manchen Ländern nur jene Erwerbslose gezählt, die sich als {{TextTerm|Arbeitssuchende|4}} gemeldet haben. Neben registrierter gibt es auch nicht registrierte Arbeitslosigkeit. Sie wird als {{NoteTerm|stille Reserve}}<sub>10 bezeichnet und umfaßt Personen, die, ohne registriert zu sein, privat auf Arbeitssuche sind, sowie jene, die zur Zeit keine Arbeit ausüben oder suchen, aber durch günstige Arbeitsangebote dazu motiviert werden könnten. Zur {{TextTerm|erwerbstätigen Bevölkerung|5}} (bzw. zu den Erwerbstätigen) zählen Erwerbspersonen, die tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bedingt durch die ökonomische Lage kann es Erwerbstätige geben, die weniger Arbeit leisten als sie eigentlich möchten (z.B. Kurzarbeit) oder könnten. Man spricht in diesem Fall von {{TextTerm|Unterbeschäftigung|6}}. {{TextTerm|Gelegenheitsarbeiter|7}}, die nur sporadisch arbeiten, werden (nach dem Erwerbskonzept, siehe §350) zur Erwerbsbevölkerung gezählt. Die {{NewTextTerm|Erwerbstätigenquote|8}} ist der Anteil der Erwerbstätigen an einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. {{NewTextTerm|Nichterwerbspersonen|9}} sind diejenigen, die keinerlei auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben oder suchen. </sub>
{{Note|4| Für die Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist nicht nur die {{NoteTerm|Statistik der Stellungsuchenden}}, sondern auch die der {{NoteTerm|offenen Stellen (Stellenangebote)}} von Bedeutung.}}
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{{Note|1| In Österreich auch {{NoteTerm|Berufstätige}} genannt.}}
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{{Note|2| In Österreich auch {{NoteTerm|Beschäftigte}} genannt.}}
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{{Note|6| In Ländern ohne freien Arbeitsmarkt kann geringe Arbeitsproduktivität infolge von Nichtauslastung der Erwerbstätigen ein Anzeichen für Wirtschaftszustände sein, die in anderen Ländern als Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Erscheinung treten. Man bezeichnet sie als {{NoteTerm|verdeckte Arbeitslosigkeit}}.}}
  
 
=== 352 ===
 
=== 352 ===
  
Unter {{TextTerm|beruflicher Gliederung|1}} ({{TextTerm|Berufsgliederung|1}}) im eigentlichen Sinne des Wortes wird die Gliederung der „Erwerbspersonen” ({{RefNumber|35|0|1}}) nach ihrem {{NoteTerm|persönlichen}} ({{NoteTerm|individuellen}}) {{TextTerm|Beruf|2}} verstanden. Als Beruf gilt eine typische Kombination von Arbeitsverrichtungen, die durch besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Früher hat man unter Berufsgliederung die Gliederung nach Betriebszweigen, jetzt „Wirtschaftszweigen” ({{RefNumber|35|7|1}}), verstanden, innerhalb deren die Berufe ausgeübt wurden, und sprach unrichtig von „kollektivem Beruf”. Heute bezieht sich der Ausdruck {{TextTerm|Berufsgruppe|3}} nicht mehr auf die Gesamtheit der Personen, die in Betrieben gleicher Art, sondern die in Berufen gleicher Art tätig sind.
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Unter der {{TextTerm|Gliederung nach dem Beruf|1}} ist im engeren Sinn die {{NonRefTerm|Verteilung}} ({{RefNumber|14|4|1}}) einer Bevölkerung bzw. der Erwerbspersonen nach ihrem {{TextTerm|Beruf|2}} zu verstehen. Nicht damit verwechselt werden sollte die Untergliederung nach der {{NonRefTerm|Stellung im Beruf}} (§353) bzw. der Zuordnung in {{NonRefTerm|Wirtschaftszweige}} (§357). Der Begriff {{TextTerm|Berufsgruppe|3}} bezieht sich auf Personen, die in Berufen ähnlicher Art tätig sind.
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{{Note|1| Für international vergleichende Zwecke ist von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eine Internationale Standardklassifikation der Berufe (ISCO) entwickelt worden.}}
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{{Note|2| Dabei kann sowohl auf den erlernten als auch auf den ausgeübten Beruf Bezug genommen werden.}}
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{{Note|3| {{NoteTerm|Berufsklassen}} sind in der deutschen Berufsstatistik Untergliederungen von Berufsgruppen.}}
  
 
=== 353 ===
 
=== 353 ===
  
Die Gliederung nach der {{TextTerm|Stellung im Beruf|1}} unterscheidet zunächst allgemein in {{TextTerm|Selbständige|2}} ({{TextTerm|selbständige Erwerbstätige|2}}), {{NoteTerm|Mithelfende Familienangehörige<sup>5</sup> ({{TextTerm|mithelfende Familienmitglieder|5}}, {{TextTerm|Familieneigene Arbeitskräfte|5}}, {{TextTerm|Familienarbeitskräfte|5}}) und {{TextTerm|Abhängige|3}} ({{TextTerm|Lohn- und Gehaltsempfänger|3}}, {{TextTerm|Unselbständige|3}}). Der Ausdruck „unabhängiger Arbeiter” im Französischen und Englischen ist im Deutschen nicht üblich, statt dessen sagt man hier {{TextTerm|alleinschaffender Selbständiger|4}}, sofern er ohne „Mithelfende Familienangehörige” arbeitet. „Mithelfende Familienangehörige” sind Personen, die im Betrieb eines anderen Familienmitgliedes mitarbeiten, ohne hierfür ein ortsübliches Entgelt zu erhalten. Werden derGliederung nach der „Stellung im Beruf” Merkmale des sozialen Status hinzugefügt, so entsteht eine als {{TextTerm|Soziale Stellung|6}} bezeichnete Gliederung ({{TextTerm|sozioökonomische Gliederung|6}}, {{TextTerm|sozioprofessionelle Gliederung|6}}). }}
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Die Erwerbsbevölkerung wird oft auch nach der {{TextTerm|Stellung im Beruf|1}} gegliedert. In diesem Zusammenhang werden {{TextTerm|Arbeitgeber|2}} einerseits von {{TextTerm|Arbeitnehmern|3}} (d.h. bei Arbeitgebern Beschäftigte) sowie andererseits von {{TextTerm|alleinschaffenden Selbständigen|4}} unterschieden. Letztere arbeiten auf eigene Rechnung und beschäftigen keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn, sondern allenfalls {{TextTerm|mithelfende Familienangehörige|5}}. Dies sind Familienmitglieder eines Arbeitgebers oder eines alleinschaffenden Selbständigen, welche in dessen Betrieb mitarbeiten, ohne als Gegenleistung dafür ein entsprechendes Gehalt zu empfangen. Wenn man Merkmale wie {{NonRefTerm|Beruf}} ({{RefNumber|35|2|2}}), Stellung im Beruf und {{NonRefTerm|Wirtschaftszweig}} ({{RefNumber|35|7|1}}) kombiniert, kann daraus eine {{TextTerm|sozio-ökonomische Gliederung|6}} der Erwerbsbevölkerung erstellt werden.
{{Note|5| {{NoteTerm|mithelfend}}, P. Pr. von {{NoteTerm|mithelfen}}, V. i. — {{NoteTerm|Mithelfer}}, S. m. — {{NoteTerm|Mithilfe}}, S. f.}}
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{{Note|1| Das Klassifizierungsmerkmal Stellung im Beruf bezieht sich in der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs auf die arbeitsrechtliche Stellung, wobei Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige unterschieden werden. Die ersten drei Gruppen werden auch zusammenfassend als abhängig Erwerbstätige oder Beschäftigte (D) bzw. unselbständige Berufstätige (A) bezeichnet. In der soziologischen Literatur wird als Stellung im Beruf häufig der Platz in der Betriebshierarchie im Sinn von ausführender, kontrollierender, leitender usw. Funktion verstanden.}}
{{Note|2| Bei den „Selbständigen” ist zwischen {{NoteTerm|Arbeitgebern}} und {{NoteTerm|Personen, die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen}}, zu unterscheiden; zu letzteren gehören die „alleinschaffenden Selbständigen”.}}
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{{Note|2| Für manche statistischen Zwecke werden {{NoteTerm|Geschäftsführer}}, d.h. Arbeitnehmer, die mit der Leitung von Unternehmen betraut sind, aber nicht Eigentümer des Unternehmens (frz.: patron) sind, der Kategorie Arbeitgeber zugerechnet.}}
  
 
=== 354 ===
 
=== 354 ===
  
Eine Zwischenstellung zwischen „Selbständigen”- ({{RefNumber|35|3|2}}) und „Abhängigen” ({{RefNumber|35|3|3}}) nehmen die {{TextTerm|Heimarbeiter|1}} ein; sie gehören nicht zum Personal eines bestimmten Betriebes, sondern können auch für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig gegen Entgelt tätig sein. Die „Lohn- und Gehaltsempfänger” ({{RefNumber|35|3|3}}) gliedern sich in {{TextTerm|Arbeiter|2}} und {{TextTerm|Angestellte|3}}. Die Arbeiter sind {{TextTerm|Lohnempfänger|2}}, die Angestellten {{TextTerm|Gehaltsempfänger|3}}. Nach der {{TextTerm|beruflichen Qualifikation|4}} gliedert man die Arbeiter in {{TextTerm|Facharbeiter|5}} ({{TextTerm|gelernte — qualifizierte — Arbeiter|5}}), {{TextTerm|angelernte Arbeiter|6}} ({{TextTerm|Spezialarbeiter|6}}) und {{TextTerm|ungelernte Arbeiter|7}} ({{TextTerm|Hilfsarbeiter|7}}). {{TextTerm|Lehrlinge|8}} sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages (Lehrvertrages) im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen.
+
Innerhalb der Kategorie der {{NonRefTerm|Arbeitnehmer}} ({{RefNumber|35|3|3}}) werden manchmal bestimmte Teilgruppen unterschieden. {{TextTerm|Heimarbeiter|1}} sind Personen, die in ihrem eigenen Haus gegen Entgelt für einen oder mehrere {{NonRefTerm|Arbeitgeber}} ({{RefNumber|35|3|2}}) tätig sind. Insgesamt werden die Arbeitnehmer in {{TextTerm|Arbeiter|2}} {{TextTerm|manuell Tätige|2}} einerseits und {{TextTerm|nicht manuell Tätige|3}} ({{TextTerm|Angestellte|3}} und {{TextTerm|Beamte|3}}) andererseits untergliedert. Ihrer {{TextTerm|Ausbildungsqualifikation|4}} entsprechend können Arbeiter in {{TextTerm|Facharbeiter|5}}, {{TextTerm|gelernte Arbeiter|5}}, {{TextTerm|angelernte Arbeiter|6}} und {{TextTerm|ungelernte Arbeiter|7}}, {{TextTerm|Hilfsarbeiter|7}}, unterteilt werden. {{TextTerm|Auszubildende|8}}, {{TextTerm|Lehrlinge|8}}, d.h. Personen, die in praktischer Berufsausbildung stehen, zählt man - wenn nicht anders vermerkt - je nach ihrer Tätigkeit entweder zu den Arbeitern oder Angestellten.
{{Note|1| „Heimarbeiter”, die nicht allein oder nur mit „Mithelfenden Familienangehörigen” arbeiten, werden als {{NoteTerm|Hausgewerbetreibende}} ({{NoteTerm|Heimgewerbetreibende}}, {{NoteTerm|Lohnindustrielfe}}) bezeichnet.}}
 
{{Note|3| Zu den „Gehaltsempfängern” gehören ferner die {{NoteTerm|Beamten}}.}}
 
{{Note|8| {{NoteTerm|Anlernlinge}} sind Personen, die auf Grund eines Anlernvertrages im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen. — {{NoteTerm|Volontäre}} und {{NoteTerm|Praktikanten}} werden nicht allgemein als „Erwerbspersonen” gezählt.}}
 
  
 
=== 355 ===
 
=== 355 ===
  
Die Angestellten eines „Betriebes” ({{RefNumber|35|7|2}}) werden manchmal eingeteilt in {{TextTerm|Leitende Angestellte|1}}, {{TextTerm|Angestellte in gehobener Stellung|2}} und {{TextTerm|Angestellte in einfacher Stellung|3}}.
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In der Gruppe der Angestellten werden häufig die {{TextTerm|leitenden Angestellten|1}} d.h. solche, die zentrale Führungsfunktionen ausüben, oder generell die {{TextTerm|höheren Angestellten|1}} von den {{TextTerm|ausführenden Angestellten|2}} unterschieden. Gelegentlich werden auch die {{TextTerm|Meister|3}} und eventuell andere entsprechende aufsichtführende Angestellte besonders ausgewiesen. Beamte können (z.B. in D) nach {{NewTextTerm|Beamten im einfachen Dienst |4}}, {{NewTextTerm|Beamten im mittleren Dienst|5}}, {{NewTextTerm|Beamten im gehobenen Dienst|6}} und {{NewTextTerm|Beamten im höheren Dienst|7}} untergliedert werden.
{{Note|1| Direktoren Prokuristen, Chefingenieure, Abteilungsleiter werden entweder als „Selbständige” ({{RefNumber|35|3|2}}) oder als „leitende Angestellte” gezählt.}}
 
  
 
=== 356 ===
 
=== 356 ===
  
Unter den {{TextTerm|Landwirten|1}}, für die der Boden die Erwerbsgrundlage bildet, unterscheidet man die {{TextTerm|Grundbesitzer|2}} (richtiger: {{TextTerm|Grundeigentümer|2}}), die Eigentümer des von ihnen bewirtschafteten Bodens sind, und die {{TextTerm|Pächter|3}}. Die von ihnen beschäftigten Arbeitskräfte sind, soweit sie nicht die Eigenschaft von „Mithelfenden Familienangehörigen (Familienmitgliedern {{RefNumber|35|3|5}})” haben, {{TextTerm|landwirtschaftliche Arbeiter|4}} ({{TextTerm|Landarbeiter|4}}).
+
Im Bereich der Landwirtschaft haben sich bestimmte Bezeichnungen zur Charakterisierung der spezifischen Eigenart dort Tätiger entwickelt. Bei den {{TextTerm|Landwirten|1}}, worunter Personen zu verstehen sind, die den Boden landwirtschaftlich zu Erwerbszwecken nutzen, können {{TextTerm|Grundbesitzer|2}}, d.h. Eigentümer des Bodens, {{TextTerm|Pächter|3}}, d.h. solche, die das Land zur Nutzung gegen Entgelt von einem Grundbesitzer gepachtet haben, sowie {{TextTerm|Halbpächter|3}} und {{TextTerm|share cropper|3}} unterschieden werden. Letzteren wird Land und Vieh gegen Abgabe eines Teils der Ernte zur Verfügung gestellt. Share cropper haben in der Regel keinen Pachtvertrag. Als {{TextTerm|Landarbeiter|4}} zählen bei Landwirten beschäftigte Personen, die nicht {{NonRefTerm|mithelfende Familienangehörige}} ({{RefNumber|35|3|5}}) sind.
{{Note|2| Der allgemeine Begriff „Grundbesitzer” bezieht sich sowohl auf die {{NoteTerm|Bauern (Kleinbauern, Mittelbauern, Großbauern)}} als auch auf die {{NoteTerm|Großgrundbesitzer}}.}}
+
{{Note|1| Als Nebenerwerbslandwirte werden Personen bezeichnet, die im Hauptberuf eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, daneben aber - im allgemeinen unter Mithilfe von Familienangehörigen - einen (meist kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Für bestimmte Typen von Kleinlandwirten gibt es zahlreiche regionalspezifische Bezeichnungen, z.B. Kötter, Kätner, Brukleute, Keuschler.}}
{{Note|3| {{NoteTerm|Pachter}}, S. m. — {{NoteTerm|pachten}}, V. t. — „Pächter” sind Personen, die den Boden eines anderen gegen Entrichtung einer {{NoteTerm|Pacht}}, S. f., ({{NoteTerm|Pachtzins, Pachtschilling}}) bearbeiten.}}
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{{Note|4| Bei Landarbeitern können ständig Beschäftigte von {{NoteTerm|Saisonarbeitern}} und {{NoteTerm|Tagelöhnern}} unterschieden werden. Saisonarbeiter sind oft {{NoteTerm|Wanderarbeiter}}.}}
{{Note|4| Der allgemeine Begriff der „landwirtschaftlichen Arbeiter” umfaßt nicht nur die ständigen landwirtschaftlichen Arbeiter eines Grundbesitzes, sondern auch das im Haushalt des Bauern lebende {{NoteTerm|Gesinde}}, das sind die {{NoteTerm|landwirtschaftlichen Gehilfen (Knechte)}} und die {{NoteTerm|landwirtschaftlichen Gehilfinnen (Mägde)}} — ferner auch die {{NoteTerm|landwirtschaftlichen Tagelöhner}}. Hierher gehören auch {{NoteTerm|Saison-}} und {{NoteTerm|Kampagnearbeiter}}.}}
 
  
 
=== 357 ===
 
=== 357 ===
  
Die „Erwerbspersonen” ({{RefNumber|35|0|1}}) können auch nach dem {{TextTerm|Wirtschaftszweig|1}} gekennzeichnet werden, in dem sie beschäftigt sind. Diese Einteilung richtet sich nach der Art des {{TextTerm|Betriebes|2}} ({{TextTerm|Branche|2}}), in dem die „Erwerbstätigkeit” ({{RefNumber|36|1|1}}) ausgeübt wird. Man unterscheidet vor allem {{TextTerm|landwirtschaftliche Erwerbspersonen|3}} und {{TextTerm|nicht-landwirtschaftliche Erwerbspersonen|4}}. Die {{TextTerm|Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes|5}} ({{RefNumber|35|4|3}}) und die {{TextTerm|Militärpersonen|6}} ({{TextTerm|Soldaten|6}}) werden im allgemeinen gesondert nachgewiesen, jedoch zählen die Bediensteten öffentlicher Unternehmen in der Regel nicht zum öffentlichen Dienst, sondern zu dem jeweiligen Wirtschaftszweig, in dem sie sich betätigen. Der im Französischen und Englischen vorkommende Ausdruck „erwerbstätige Industriebevölkerung” kann im Deutschen sinngemäß mit {{TextTerm|Erwerbspersonen der Industrie|7}} wiedergegeben werden.
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Die Erwerbsbevölkerung kann auch nach den {{TextTerm|Wirtschaftssektoren|1}}, {{TextTerm|Wirtschaftszweigen|1}} oder {{TextTerm|Branchen|1}} klassifiziert werden, zu denen das {{TextTerm|Unternehmen|2}}, der {{TextTerm|Betrieb|2}}, die {{TextTerm|Dienststelle|2}} gehört, in der jemand tätig ist. Besondere Bedeutung wird dabei häufig der Unterscheidung zwischen {{TextTerm|landwirtschaftlicher Erwerbsbevölkerung|3}} und {{TextTerm|nichtlandwirtschaftlicher Erwerbsbevölkerung|4}} beigemessen. Innerhalb letzterer werden im allgemeinen die {{TextTerm|Beschäftigten des öffentlichen Dienstes|5}} und die {{TextTerm|Angehörigen der Streitkräfte|6}} gesondert ausgewiesen. Bei einer Grobgliederung werden häufig drei Wirtschaftssektoren unterschieden: der {{TextTerm|primäre Sektor|7}} (Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau); der {{TextTerm|sekundäre Sektor|8}} (industrielle und gewerbliche Produktion) und der {{TextTerm|tertiäre Sektor|9}} (Tätigkeiten in Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr und sonstigen Dienstleistungen). Im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur von Entwicklungsländern wird gelegentlich der {{TextTerm|traditionelle Sektor|10}}, d.h. jener, in dem noch vorindustrielle Produktionsweisen bestehen, gesondert erfaßt.
{{Note|1| {{NoteTerm|Wirtschaftszweig}}, S. m.}}
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{{Note|1| Für international vergleichende Zwecke haben die Vereinten Nationen eine Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) entwickelt.}}
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{{Note|7| Bergbau wird in der Schweiz zum sekundären Sektor gezählt.}}
  
 
=== 358 ===
 
=== 358 ===
  
Die nicht zu den Erwerbspersonen zählende Bevölkerung gliedert sich in die {{TextTerm|Angehörigen ohne Hauptberuf|1}} und die {{TextTerm|selbständigen Berufslosen|2}}. Die Angehörigen ohne Hauptberuf sind wirtschaftlich abhängig von ihrem {{TextTerm|Ernährer|3}} ({{TextTerm|Erhalter|3}}). Die Selbständigen Berufslosen verfügen über eigene Unterhaltsmittel, zählen daher ebenso wie die Erwerbspersonen zu den Einkommensbeziehern. Sie können {{TextTerm|vom eigenen Vermögen lebende Personen|4}}, {{TextTerm|Ruhegehaltsempfänger|5}} ({{TextTerm|Pensionisten|5}}, {{TextTerm|Pensionäre|5}}) oder {{TextTerm|Unterstützungsempfänger|6}} sein. Die Unterstützungsempfänger sind Personen, die von privaten Unterstützungen oder von Mitteln der öffentlichen Fürsorge leben. Die Arbeitslosen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, zählen nicht zu den selbständigen Berufslosen, sondern zu den Erwerbspersonen. Personen, die nicht imstande sind zu arbeiten, heißen {{TextTerm|Arbeitsunfähige|7}}.
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Die {{NonRefTerm|Nichterwerbsbevölkerung}} ({{RefNumber|35|0|2}}) läßt sich nach der Art ihres Unterhalts in {{TextTerm|Abhängige|1}} {{TextTerm|Erhaltene (A)|1}} ({{RefNumber|35|0|5}}) und in {{TextTerm|Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen|2}}, {{TextTerm|berufslose Einkommensempfänger (A)|2}} unterteilen. Ein Abhängiger ist, wer von einem anderen, einem sogenannten {{TextTerm|Ernährer|3}}, {{TextTerm|Erhalter (A)|3}} versorgt wird. Das gilt z.B. für {{NonRefTerm|Hausfrauen}} ({{RefNumber|35|0|4}}) und für {{TextTerm|abhängige Kinder|4}}, {{TextTerm|unterhaltsberechtigte Kinder|4}}. Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen sind Menschen, die über eigene, zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichende Einkünfte verfügen. Dabei kann es sich vor allem um {{TextTerm|vom eigenen Vermögen lebende Personen|5}}, {{TextTerm|Rentiers|5}}, um {{TextTerm|Ruhegehaltsempfänger|6}}, {{TextTerm|Pensionisten|6}}, {{TextTerm|Rentner|6}}, deren Einkommen auf einer ehemals ausgeübten Tätigkeit beruht, und um {{TextTerm|Sozialhilfeempfänger|7}} handeln. Letztere sind Menschen, die weder über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen noch durch einen „Ernährer” unterhalten werden, und denen daher öffentliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt wird. Menschen, die aus physisch-psychischen Gründen nicht zur Arbeit fähig sind, werden als {{TextTerm|Arbeitsunfähige|8}} bezeichnet. Setzt man die Nichterwerbsbevölkerung ins Verhältnis zur Erwerbsbevölkerung, so ergibt sich der {{TextTerm|Abhängigenquotient|9}}.
{{Note|4| Hierzu rechnet man die {{NoteTerm|Rentiers}} und auf Bauernhöfen die {{NoteTerm|Altenteiler (Ausgedinger, Auszügler, Austrägler)}}. — „Altenteil” ({{RefNumber|32|5|1}}* bis 7*).}}
 
{{Note|5| Zu den „Selbständigen Berufslosen” zählen auch die {{NoteTerm|Rentner}}.}}
 
  
 
=== 359 ===
 
=== 359 ===
  
Die „Angehörigen ohne Hauptberuf” ({{RefNumber|35|8|1}}) sind durch den für ihren Lebensunterhalt sorgenden „Ernährer” ({{RefNumber|35|8|3}}) mit dem „Wirtschaftszweig” ({{RefNumber|35|7|1}}), aus dem er sein Einkommen bezieht, verbunden. Die Erwerbspersonen und die selbständigen Berufslosen bilden zusammen mit ihren Angehörigen ohne Hauptberuf die {{TextTerm|Berufszugehörigen|1}} ({{TextTerm|berufszugehörige Bevölkerung|1}}). So spricht man z. B. von den {{TextTerm|Berufszugehörigen der Landwirtschaft|2}} oder kurz der {{TextTerm|landwirtschaftlichen Bevölkerung|2}}. Die übrige Bevölkerung ist dann die {{TextTerm|nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung|3}}.
+
Da auch die {{NonRefTerm|Abhängigen}} ({{RefNumber|35|8|1}}) durch den für ihren Lebensunterhalt sorgenden {{NonRefTerm|Ernährer}} ({{RefNumber|35|8|3}}) sowie die Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen mit einem bestimmten {{NonRefTerm|Wirtschaftssektor}} oder {{NonRefTerm|Wirtschaftszweig}} ({{RefNumber|35|7|1}}) verbunden sind, kann man letztlich die gesamten Bewohner eines Landes nach den Wirtschaftssektoren bzw. Wirtschaftszweigen gliedern, aus denen sie ihren Unterhalt beziehen. Auf diese Weise läßt sich die {{TextTerm|wirtschaftliche Zugehörigkeit der Bevölkerung|1}} festlegen und dabei vor allem auch die {{TextTerm|von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung|2}} definieren. Der Ausdruck {{TextTerm|landwirtschaftliche Bevölkerung|2}} bezeichnet gelegentlich nur die {{NonRefTerm|landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung}} ({{RefNumber|35|7|3}}), wird aber auch synonym für die von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung gebraucht und grenzt diese von der {{TextTerm|nichtlandwirtschaftlichen|3}}, {{TextTerm|nicht von der Landwirtschaft lebenden Bevölkerung|3}} ab.
{{Note|1| {{NoteTerm|Berufszugehöriger}}, S. m. Im Grund besteht eine Zugehörigkeit nicht zu einem Beruf, sondern zu einem Wirtschaftszweig.}}
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{{Note|2| Die von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung darf nicht mit der {{NonRefTerm|ländlichen Bevölkerung}} ({{RefNumber|31|1|3}}) verwechselt werden.}}
{{Note|2| „Landwirtschaftliche Bevölkerung” ist mit „Landbevölkerung” („ländliche Bevölkerung”, {{RefNumber|31|1|3}}) nicht zu verwechseln.}}
 
  
 
=== 360 ===
 
=== 360 ===
  
Die {{TextTerm|Gebrechlichen|1}} sind manchmal Gegenstand besonderer Betrachtung bei Volkszählungen oder selbständigen Zählungen. Sie werden nach {{TextTerm|Gebrechen|2}} gegliedert, soweit Auskünfte darüber erhältlich sind. Man unterscheidet allgemein zwischen {{TextTerm|körperlichen Gebrechen|3}} (z. B. Verkrüppelungen, Verlust von Gliedmaßen) und {{TextTerm|geistigen Gebrechen|4}} (z. B. Idiotie, Geisteskrankheiten).
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{{TextTerm|Behinderte|1}} werden bei statistischen Erhebungen gelegentlich besonders berücksichtigt. Sie werden nach {{TextTerm|Behinderungsarten|2}} gegliedert, soweit Auskünfte darüber erhältlich sind. Im allgemeinen werden {{TextTerm|körperliche (physische) Behinderungen|3}} (z.B. Blind-, Stummoder Taubheit) von {{TextTerm|geistigen Behinderungen|4}} (z.B. Idiotie oder Wahnsinn) unterschieden.
{{Note|1| bis 4. Die „Gebrechlichen” werden gegliedert in {{NoteTerm|Körperbehinderte, Sinngebrechliche}} (z. B. Blindheit, Taubstummheit) und {{NoteTerm|Geistesgebrechliche}}. — Eine weitere Unterscheidung ist die nach {{NoteTerm|angeborenen Gebrechen}} und {{NoteTerm|erworbenen Gebrechen}}. Personen mit erworbenen Gebrechen nennt man auch {{NoteTerm|Versehrte}}. Diese Bezeichnung ist besonders in der Verbindung „Kriegsversehrte” gebräuchlich.}}
 
  
 
=== 361 ===
 
=== 361 ===
  
Die Betrachtung der {{TextTerm|Erwerbstätigkeit|1}} (350) der Personen kann verbunden werden mit der Erfassung des {{TextTerm|Alters beim Eintritt in das Erwerbsleben|2}} und des {{TextTerm|Alters beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben|3}}. Diese Altersgrenzen bestimmen die {{TextTerm|Erwerbstätigkeitsdauer|4}}. Man berechnet manchmal, in Analogie zur „Lebenserwartung” ({{RefNumber|43|3|3}}), die {{TextTerm|durchschnittliche Erwerbstätigkeitsdauer|5}} der erwerbstätigen Personen nach Geschlecht und Alter.
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Untersuchungen, die sich mit dem {{TextTerm|Verlauf des Erwerbslebens|1}} der {{TextTerm|Berufsbiographie|1}} von Menschen beschäftigen, enthalten meist auch Feststellungen über den {{TextTerm|Eintritt in das Erwerbsleben|2}} (z.B. über das Eintrittsalter) sowie über das {{TextTerm|Ausscheiden aus dem Erwerbsleben|3}}. Hinsichtlich des Eintritts in das Erwerbsleben ist es möglich, zwischen Personen zu unterscheiden, die bisher noch nie erwerbstätig waren und solchen, die es früher schon gewesen sind. Beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist es u.a. evtl. möglich -soweit erfaßbar - nach den Gründen zu unterscheiden, z.B. durch Tod, Krankheit, Beginn des {{TextTerm|Ruhestands|4}} oder vorübergehendes Ausscheiden. Derartige Untersuchungen können als Querschnitt- oder Längsschnittbetrachtung mit Hilfe der Errechnung von {{TextTerm|Erwerbseintrittsziffern|5}} oder {{TextTerm|Erwerbseintrittswahrscheinlichkeiten|6}} bzw. {{TextTerm|Erwerbsausscheidensziffem|7}} oder {{TextTerm|Erwerbsausscheidenswahrscheinlichkeiten|8}} (gegebenenfalls nach Austrittsgründen) durchgeführt werden.
{{Note|5| Stand und Bewegung der Erwerbstätigkeit werden manchmal in Form einer {{NoteTerm|Erwerbstätigkeitstafel}} dargestellt.}}
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Mit Hilfe dieser Maßzählen können {{TextTerm|Erwerbspersonentafeln|1}} erstellt werden. Außer den im vorigen Abschnitt erwähnten Wahrscheinlichkeiten enthalten diese Tafeln auch Angaben über die Gliederung der Personen nach dem {{TextTerm|Alter beim Eintritt in das Erwerbsleben|2}} sowie nach dem {{TextTerm|Alter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben|3}}, über das {{TextTerm|Durchschnittsalter beim Eintritt in das Erwerbsleben|4}} und entsprechend über das {{TextTerm|Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben|5}}. Die {{TextTerm|Erwerbslebenserwartung|6}}, die {{TextTerm|Brutto-Erwerbs-lebenserwartung|7}} (ohne Berücksichtigung der Sterblichkeit) und die {{TextTerm|Netto-Erwerbslebenserwartung|8}} (unter Berücksichtigung der Sterblichkeit) lassen die durchschnittliche Anzahl von Erwerbsjahren erkennen, die unter den angenommenen Bedingungen für Erwerbspersonen eines bestimmten Alters noch verbleiben. Wenn dieses Alter mit dem Alter beim Eintritt in das Erwerbsleben zusammenfällt, so entspricht die durchschnittliche Erwerbslebenserwartung der {{TextTerm|durchschnittlichen Erwerbslebensdauer|9}}. Man kann analog dazu eine Maßzahl berechnen, die die durchschnittliche Erwerbslebensdauer aller zu irgendeinem Zeitpunkt in das Erwerbsleben Eingetretenen angibt.
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{{Note|1| Die Berechnung solcher Tafeln ist nur sinnvoll, wenn {{NoteTerm|Unterbrechungen des Erwerbslebens}} selten vorkommen (z.B. für Männer) oder genaue Angaben über {{NoteTerm|Ersteintritte}}, Dauer des Ausscheidens und {{NoteTerm|Wiedereintritte}} vorliegen.}}
  
  

Version vom 5. März 2010, 11:43 Uhr


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35

350

Man unterscheidet in der Statistik (nach dem Erwerbskonzept) die Erwerbsbevölkerung1 und die Nichterwerbsbevölkerung2. Die Erwerbsbevölkerung umfaßt Personen, die eine auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit3, eine Erwerbsarbeit3 ausüben oder suchen, einschließlich mithelfende Familienangehörige (353-5), Soldaten und Auszubildende. Ausgeschlossen bleiben für gewöhnlich nicht erwerbstätige Hausfrauen4. Menschen, die nicht erwerbstätig sind und überwiegend von Angehörigen (Eltern, Ehepartner) leben, werden als Abhängige5, Erhaltene (A)5 bezeichnet. Die Erwerbsquote6 gibt an, welcher Anteil einer Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe zur Erwerbsbevölkerung gehört.

  • 5. Der Begriff Einkommensbezieher bezeichnet demgegenüber alle Personen, die erwerbstätig sind, sowie solche, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeld oder -hilfe, Rente, Pension und/oder ähnlichem bestreiten.

351

Die Erwerbspersonen1, d.h. die zur Erwerbsbevölkerung (350-1) zählenden Personen, werden in Erwerbstätige2 und in Erwerbslose3 unterteilt. Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis, die eine Arbeit suchen. Als Arbeitslose3 werden in manchen Ländern nur jene Erwerbslose gezählt, die sich als Arbeitssuchende4 gemeldet haben. Neben registrierter gibt es auch nicht registrierte Arbeitslosigkeit. Sie wird als stille Reserve10 bezeichnet und umfaßt Personen, die, ohne registriert zu sein, privat auf Arbeitssuche sind, sowie jene, die zur Zeit keine Arbeit ausüben oder suchen, aber durch günstige Arbeitsangebote dazu motiviert werden könnten. Zur erwerbstätigen Bevölkerung5 (bzw. zu den Erwerbstätigen) zählen Erwerbspersonen, die tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bedingt durch die ökonomische Lage kann es Erwerbstätige geben, die weniger Arbeit leisten als sie eigentlich möchten (z.B. Kurzarbeit) oder könnten. Man spricht in diesem Fall von Unterbeschäftigung6. Gelegenheitsarbeiter7, die nur sporadisch arbeiten, werden (nach dem Erwerbskonzept, siehe §350) zur Erwerbsbevölkerung gezählt. Die Erwerbstätigenquote 8★ ist der Anteil der Erwerbstätigen an einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Nichterwerbspersonen 9★ sind diejenigen, die keinerlei auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben oder suchen.

  • 1. In Österreich auch Berufstätige genannt.
  • 2. In Österreich auch Beschäftigte genannt.
  • 6. In Ländern ohne freien Arbeitsmarkt kann geringe Arbeitsproduktivität infolge von Nichtauslastung der Erwerbstätigen ein Anzeichen für Wirtschaftszustände sein, die in anderen Ländern als Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Erscheinung treten. Man bezeichnet sie als verdeckte Arbeitslosigkeit.

352

Unter der Gliederung nach dem Beruf1 ist im engeren Sinn die Verteilung (144-1) einer Bevölkerung bzw. der Erwerbspersonen nach ihrem Beruf2 zu verstehen. Nicht damit verwechselt werden sollte die Untergliederung nach der Stellung im Beruf (§353) bzw. der Zuordnung in Wirtschaftszweige (§357). Der Begriff Berufsgruppe3 bezieht sich auf Personen, die in Berufen ähnlicher Art tätig sind.

  • 1. Für international vergleichende Zwecke ist von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eine Internationale Standardklassifikation der Berufe (ISCO) entwickelt worden.
  • 2. Dabei kann sowohl auf den erlernten als auch auf den ausgeübten Beruf Bezug genommen werden.
  • 3. Berufsklassen sind in der deutschen Berufsstatistik Untergliederungen von Berufsgruppen.

353

Die Erwerbsbevölkerung wird oft auch nach der Stellung im Beruf1 gegliedert. In diesem Zusammenhang werden Arbeitgeber2 einerseits von Arbeitnehmern3 (d.h. bei Arbeitgebern Beschäftigte) sowie andererseits von alleinschaffenden Selbständigen4 unterschieden. Letztere arbeiten auf eigene Rechnung und beschäftigen keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn, sondern allenfalls mithelfende Familienangehörige5. Dies sind Familienmitglieder eines Arbeitgebers oder eines alleinschaffenden Selbständigen, welche in dessen Betrieb mitarbeiten, ohne als Gegenleistung dafür ein entsprechendes Gehalt zu empfangen. Wenn man Merkmale wie Beruf (352-2), Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig (357-1) kombiniert, kann daraus eine sozio-ökonomische Gliederung6 der Erwerbsbevölkerung erstellt werden.

  • 1. Das Klassifizierungsmerkmal Stellung im Beruf bezieht sich in der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs auf die arbeitsrechtliche Stellung, wobei Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige unterschieden werden. Die ersten drei Gruppen werden auch zusammenfassend als abhängig Erwerbstätige oder Beschäftigte (D) bzw. unselbständige Berufstätige (A) bezeichnet. In der soziologischen Literatur wird als Stellung im Beruf häufig der Platz in der Betriebshierarchie im Sinn von ausführender, kontrollierender, leitender usw. Funktion verstanden.
  • 2. Für manche statistischen Zwecke werden Geschäftsführer, d.h. Arbeitnehmer, die mit der Leitung von Unternehmen betraut sind, aber nicht Eigentümer des Unternehmens (frz.: patron) sind, der Kategorie Arbeitgeber zugerechnet.

354

Innerhalb der Kategorie der Arbeitnehmer (353-3) werden manchmal bestimmte Teilgruppen unterschieden. Heimarbeiter1 sind Personen, die in ihrem eigenen Haus gegen Entgelt für einen oder mehrere Arbeitgeber (353-2) tätig sind. Insgesamt werden die Arbeitnehmer in Arbeiter2 manuell Tätige2 einerseits und nicht manuell Tätige3 (Angestellte3 und Beamte3) andererseits untergliedert. Ihrer Ausbildungsqualifikation4 entsprechend können Arbeiter in Facharbeiter5, gelernte Arbeiter5, angelernte Arbeiter6 und ungelernte Arbeiter7, Hilfsarbeiter7, unterteilt werden. Auszubildende8, Lehrlinge8, d.h. Personen, die in praktischer Berufsausbildung stehen, zählt man - wenn nicht anders vermerkt - je nach ihrer Tätigkeit entweder zu den Arbeitern oder Angestellten.

355

In der Gruppe der Angestellten werden häufig die leitenden Angestellten1 d.h. solche, die zentrale Führungsfunktionen ausüben, oder generell die höheren Angestellten1 von den ausführenden Angestellten2 unterschieden. Gelegentlich werden auch die Meister3 und eventuell andere entsprechende aufsichtführende Angestellte besonders ausgewiesen. Beamte können (z.B. in D) nach Beamten im einfachen Dienst  4★, Beamten im mittleren Dienst 5★, Beamten im gehobenen Dienst 6★ und Beamten im höheren Dienst 7★ untergliedert werden.

356

Im Bereich der Landwirtschaft haben sich bestimmte Bezeichnungen zur Charakterisierung der spezifischen Eigenart dort Tätiger entwickelt. Bei den Landwirten1, worunter Personen zu verstehen sind, die den Boden landwirtschaftlich zu Erwerbszwecken nutzen, können Grundbesitzer2, d.h. Eigentümer des Bodens, Pächter3, d.h. solche, die das Land zur Nutzung gegen Entgelt von einem Grundbesitzer gepachtet haben, sowie Halbpächter3 und share cropper3 unterschieden werden. Letzteren wird Land und Vieh gegen Abgabe eines Teils der Ernte zur Verfügung gestellt. Share cropper haben in der Regel keinen Pachtvertrag. Als Landarbeiter4 zählen bei Landwirten beschäftigte Personen, die nicht mithelfende Familienangehörige (353-5) sind.

  • 1. Als Nebenerwerbslandwirte werden Personen bezeichnet, die im Hauptberuf eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, daneben aber - im allgemeinen unter Mithilfe von Familienangehörigen - einen (meist kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Für bestimmte Typen von Kleinlandwirten gibt es zahlreiche regionalspezifische Bezeichnungen, z.B. Kötter, Kätner, Brukleute, Keuschler.
  • 4. Bei Landarbeitern können ständig Beschäftigte von Saisonarbeitern und Tagelöhnern unterschieden werden. Saisonarbeiter sind oft Wanderarbeiter.

357

Die Erwerbsbevölkerung kann auch nach den Wirtschaftssektoren1, Wirtschaftszweigen1 oder Branchen1 klassifiziert werden, zu denen das Unternehmen2, der Betrieb2, die Dienststelle2 gehört, in der jemand tätig ist. Besondere Bedeutung wird dabei häufig der Unterscheidung zwischen landwirtschaftlicher Erwerbsbevölkerung3 und nichtlandwirtschaftlicher Erwerbsbevölkerung4 beigemessen. Innerhalb letzterer werden im allgemeinen die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes5 und die Angehörigen der Streitkräfte6 gesondert ausgewiesen. Bei einer Grobgliederung werden häufig drei Wirtschaftssektoren unterschieden: der primäre Sektor7 (Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau); der sekundäre Sektor8 (industrielle und gewerbliche Produktion) und der tertiäre Sektor9 (Tätigkeiten in Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr und sonstigen Dienstleistungen). Im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur von Entwicklungsländern wird gelegentlich der traditionelle Sektor10, d.h. jener, in dem noch vorindustrielle Produktionsweisen bestehen, gesondert erfaßt.

  • 1. Für international vergleichende Zwecke haben die Vereinten Nationen eine Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) entwickelt.
  • 7. Bergbau wird in der Schweiz zum sekundären Sektor gezählt.

358

Die Nichterwerbsbevölkerung (350-2) läßt sich nach der Art ihres Unterhalts in Abhängige1 Erhaltene (A)1 (350-5) und in Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen2, berufslose Einkommensempfänger (A)2 unterteilen. Ein Abhängiger ist, wer von einem anderen, einem sogenannten Ernährer3, Erhalter (A)3 versorgt wird. Das gilt z.B. für Hausfrauen (350-4) und für abhängige Kinder4, unterhaltsberechtigte Kinder4. Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen sind Menschen, die über eigene, zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichende Einkünfte verfügen. Dabei kann es sich vor allem um vom eigenen Vermögen lebende Personen5, Rentiers5, um Ruhegehaltsempfänger6, Pensionisten6, Rentner6, deren Einkommen auf einer ehemals ausgeübten Tätigkeit beruht, und um Sozialhilfeempfänger7 handeln. Letztere sind Menschen, die weder über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen noch durch einen „Ernährer” unterhalten werden, und denen daher öffentliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt wird. Menschen, die aus physisch-psychischen Gründen nicht zur Arbeit fähig sind, werden als Arbeitsunfähige8 bezeichnet. Setzt man die Nichterwerbsbevölkerung ins Verhältnis zur Erwerbsbevölkerung, so ergibt sich der Abhängigenquotient9.

359

Da auch die Abhängigen (358-1) durch den für ihren Lebensunterhalt sorgenden Ernährer (358-3) sowie die Nichterwerbspersonen mit eigenem Einkommen mit einem bestimmten Wirtschaftssektor oder Wirtschaftszweig (357-1) verbunden sind, kann man letztlich die gesamten Bewohner eines Landes nach den Wirtschaftssektoren bzw. Wirtschaftszweigen gliedern, aus denen sie ihren Unterhalt beziehen. Auf diese Weise läßt sich die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Bevölkerung1 festlegen und dabei vor allem auch die von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung2 definieren. Der Ausdruck landwirtschaftliche Bevölkerung2 bezeichnet gelegentlich nur die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung (357-3), wird aber auch synonym für die von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung gebraucht und grenzt diese von der nichtlandwirtschaftlichen3, nicht von der Landwirtschaft lebenden Bevölkerung3 ab.

  • 2. Die von der Landwirtschaft lebende Bevölkerung darf nicht mit der ländlichen Bevölkerung (311-3) verwechselt werden.

360

Behinderte1 werden bei statistischen Erhebungen gelegentlich besonders berücksichtigt. Sie werden nach Behinderungsarten2 gegliedert, soweit Auskünfte darüber erhältlich sind. Im allgemeinen werden körperliche (physische) Behinderungen3 (z.B. Blind-, Stummoder Taubheit) von geistigen Behinderungen4 (z.B. Idiotie oder Wahnsinn) unterschieden.

361

Untersuchungen, die sich mit dem Verlauf des Erwerbslebens1 der Berufsbiographie1 von Menschen beschäftigen, enthalten meist auch Feststellungen über den Eintritt in das Erwerbsleben2 (z.B. über das Eintrittsalter) sowie über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben3. Hinsichtlich des Eintritts in das Erwerbsleben ist es möglich, zwischen Personen zu unterscheiden, die bisher noch nie erwerbstätig waren und solchen, die es früher schon gewesen sind. Beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist es u.a. evtl. möglich -soweit erfaßbar - nach den Gründen zu unterscheiden, z.B. durch Tod, Krankheit, Beginn des Ruhestands4 oder vorübergehendes Ausscheiden. Derartige Untersuchungen können als Querschnitt- oder Längsschnittbetrachtung mit Hilfe der Errechnung von Erwerbseintrittsziffern5 oder Erwerbseintrittswahrscheinlichkeiten6 bzw. Erwerbsausscheidensziffem7 oder Erwerbsausscheidenswahrscheinlichkeiten8 (gegebenenfalls nach Austrittsgründen) durchgeführt werden.

362

Mit Hilfe dieser Maßzählen können Erwerbspersonentafeln1 erstellt werden. Außer den im vorigen Abschnitt erwähnten Wahrscheinlichkeiten enthalten diese Tafeln auch Angaben über die Gliederung der Personen nach dem Alter beim Eintritt in das Erwerbsleben2 sowie nach dem Alter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben3, über das Durchschnittsalter beim Eintritt in das Erwerbsleben4 und entsprechend über das Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben5. Die Erwerbslebenserwartung6, die Brutto-Erwerbs-lebenserwartung7 (ohne Berücksichtigung der Sterblichkeit) und die Netto-Erwerbslebenserwartung8 (unter Berücksichtigung der Sterblichkeit) lassen die durchschnittliche Anzahl von Erwerbsjahren erkennen, die unter den angenommenen Bedingungen für Erwerbspersonen eines bestimmten Alters noch verbleiben. Wenn dieses Alter mit dem Alter beim Eintritt in das Erwerbsleben zusammenfällt, so entspricht die durchschnittliche Erwerbslebenserwartung der durchschnittlichen Erwerbslebensdauer9. Man kann analog dazu eine Maßzahl berechnen, die die durchschnittliche Erwerbslebensdauer aller zu irgendeinem Zeitpunkt in das Erwerbsleben Eingetretenen angibt.

  • 1. Die Berechnung solcher Tafeln ist nur sinnvoll, wenn Unterbrechungen des Erwerbslebens selten vorkommen (z.B. für Männer) oder genaue Angaben über Ersteintritte, Dauer des Ausscheidens und Wiedereintritte vorliegen.


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