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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

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Aus Demopædia
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Kapitel | Allgemeines index 1 | Begriffe und Methoden der Bevölkerungsstatistik index 2 | Bevölkerungsstand index 3 | Sterblichkeit und Krankheit index 4 | Eheschliessung und Ehelösung index 5 | Geburtenhäufigkeit, Fruchtbarkeit index 6 | Bevölkerungswachstum und Reproduktion index 7 | Räumliche Mobilität index 8 | Wirtschafts- und Sozialdemographie index 9
Section | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 20 | 21 | 22 | 23 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 40 | 41 | 42 | 43 | 50 | 51 | 52 | 60 | 61 | 62 | 63 | 70 | 71 | 72 | 73 | 80 | 81 | 90 | 91 | 92 | 93

Begriffe und methoden der bevölkerungsstatistik

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Man unterscheidet die Statistik des Bevölkerungsstandes1 und die Statistik der Bevölkerungsbewegung2. Die erstere erfaßt die Bevölkerung statisch, in einem gegebenen Zeitpunkt, und stutzt sich hauptsächlich auf konkrete „statistische Einheiten” (110-1): Personen, Haushalte usw., die letztere registriert die beständigen Änderungen, denen die Bevölkerung unterliegt, und bezieht sich im wesentlichen auf abstrakte statistische Einheiten in Gestalt von Ereignissen3 (Geburten, Eheschließungen, Wohnsitzänderung usw.), die in bestimmten Zeitabschnitten vorgefallen sind. Sie dient der Erkenntnis der Bevölkerungsentwicklung4, häufig auch Bevölkerungsdynamik4 genannt. Die „Volkszählungen” (202) sind die häufigste Erkenntnisquelle für den Bevölkerungsstand5. Die „Statistiken der Standesämter” (211) liefern in der Regel Unterlagen für die Erfassung der Bevölkerungsbewegung6 (allgemeine Bevölkerungsbewegung6, 701). Sie behandeln indessen nur die natürliche Bevölkerungsbewegung7, d. h. die Veränderungen in einer Bevölkerung ohne Berücksichtigung der räumlichen Bevölkerungsbewegung (803-1). Dementsprechend muß die „Wanderungsstatistik” (804-1) auch zur „Statistik der Bevölkerungsbewegung” gerechnet werden.

  • 6. In der Demographie ist das Wort Bewegung häufig synonym mit Änderung, mag es sich um eine Änderung im Raume („Wanderungsbewegung”, 801-1} oder um eine Größenänderung in der Zeit handeln. Im letzteren Sinne ist „Bewegung” hier gemeint, wenn man von der „Bewegung” der Geburten, der Sterbefälle usw. spricht.

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Die Volkszählungen1 verfolgen den Zweck, für einen bestimmten Zeitpunkt Angaben über den „Bevölkerungsstand” (201-5) zu erhalten. Meistens wird die Gesamtbevölkerung eines Landes gleichzeitig gezählt. Man spricht dann von einer allgemeinen Volkszählung2. Bisweilen kommt es vor, daß die Volkszählungserhebungen auf einen Teil der Einwohner (oder einen Teil des Gebietes) beschränkt werden, man spricht dann von einer Teilvolkszählung3. Auf jeden Fall bedeutet der Ausdruck „Zählung” eine vollständige Erhebung4, d. h. es werden die Angaben über jede Person, die der Bevölkerung oder dem ins Auge gefaßten Bevölkerungsteil zugehört, erhoben. Man darf daher „Teilvolkszählungen” nicht mit Stichprobenerhebungen5 (160) verwechseln. Um das Verfahren von Volkszahlungen zu erproben, wird manchmal eine Probeerhebung6 (Vorerhebung6) vorgenommen.

  • 1. Zählung, S. f. — zahlen, V. t.
    Die modernen Volkszählungen entsprechen dem, was man früher Kopfzählungen (110-2) nannte. Man verstand damals unter Zählung jede zahlenmäßige Feststellung, mochte sie noch so ungenau sein, beruhend auf irgendeinem Zählvorgang (203-1). Eine „Zählung der Bevölkerung” konnte z. B. auf einer Zählung der „Taufen” (211-3*) oder der „Begräbnisse” (211-5*), die während einer Reihe von Jahren registriert waren, beruhen, oder Zählungen der „Herdfeuer” (110-3) in den Pfarrsprengeln.
  • 5. u. 6. Stichprobe, S. f. — Erhebung, S. f. — erheben, V. t.

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Der Zählungsvorgang1 hat den Zweck, eine vollständige Übersicht über eine Gesamtheit zu liefern. Er unterscheidet sich von der bloßen Auszählung2 dadurch, daß diese meist die Anlegung einer Liste3 voraussetzt. Unter Enquete4 (Rundfrage4) versteht man ein Verfahren, bei dem ein begrenzter, sachverständiger Personenkreis zur ausführlichen Äußerung über spezielle Verhältnisse veranlaßt wird. Im allgemeinen werden nicht nur zahlenmäßige Auskünfte verlangt. Bei der direkten Befragung5 (Befragung an Ort und Stelle5, Feldbefragung5) werden die Angaben durch eine mündliche Befragung6 der Auskunftspersonen gewonnen. Bei der Postbefragung7 (Befragung im Korrespondenzweg7) wird den zu befragenden Personen („Zielpersonen”, 204-1) ein Fragebogen durch die Post zugeschickt mit der Bitte, ihn ausgefüllt zurückzusenden. Bei „Zählungen” (202-1*) wird die Auskunft entweder unmittelbar durch Zähler in die Zählpapiere eingetragen oder durch Selbstzählung8 (Selbstausfüllung8) der „Befragten” (204-1*) gewonnen.

  • 2. Auszählung, S. f.
  • 4. Enquete, Rundfrage, Befragung, S. f. — befragen, V. t.
  • 6. Die im deutschen Schrifttum verwendeten, aus dem Englischen unübersetzt übernommenen Ausdrücke „Interview” für Befragung und „Interviewer” für Befrager wären aus Gründen der Sprachdisziplin zu vermeiden, da durchaus gleichwertige, die Sache genau ausdrückende deutsche Bezeichnungen verfügbar sind.

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Man nennt die Person, die Gegenstand einer „Volkszählung” (202-1) oder einer Befragung durch Befrager (insbesondere bei Stichprobenerhebungen oder „Enqueten”, 203-4) ist, die gezählte Person1 (Zielperson1, erfaßte Person1, Zensit1). Die mit der Sammlung der Auskünfte betrauten Personen werden Zähler2(Erhebungsorgane2), bei Stichprobenerhebungen und Enqueten Befrager2 genannt. Die Zähler arbeiten meist unter der Aufsicht von Oberzählern3 (Zählungskontrolleuren3, in Osterreich Zählungskontrolloren3). Die allgemeinen Volkszählungen werden gewöhnlich vom staatlichen statistischen Amt4 durchgeführt.

  • 1. Die befragte Person ist diejenige natürliche Person, die die Auskünfte über die zu ermittelnden Tatbestande erteilt.
  • 2. Zur Benützung der Bezeichnungen Interview und Interviewer siehe 203-6*.
  • 4. Die entsprechenden Ämter heißen: in der Bundesrepublik Deutschland „Statistisches Bundesamt” und „Statistisches Landesamt”, in Österreich „Statistisches Zentralamt” und in der Schweiz „Eidgenössisches Statistisches Amt”.

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Die Zählungen sind gewöhnlich verpflichtend1 (verbindlich1, stehen unter Auskunftspflicht1). Trotzdem ist es notwendig, bei der Mehrzahl der Gliederungen eine Gruppe „ohne Angabe” (230-8) hinzuzufügen für diejenigen Fälle, in denen eine Antwort nicht erhältlich war. Bei gewissen auf Freiwilligkeit beruhenden Erhebungen2 kann das Problem der Nichtbeantwortung3 bedeutsam werden. Das trifft besonders für „Posterhebungen” (203-7) zu, bei denen eine Mahnung4 (oder Wiederholung der Befragung4) durch Postsendung oder Besuch in der Wohnung notwendig wird. Die Nichtbeteiligung der ausfallenden Personen5 kann auf Verweigerung6 der Mitarbeit an der Erhebung, aber auch auf Abwesenheit7 zur Zeit des Besuches des „Befragers” (204-2) beruhen.

  • 1. Das Korrelat zur „Auskunftspflicht' ist der Auskunftsschutz (Zusicherung absoluter Geheimhaltung) — verpflichtend, P. Pr., von verpflichten, V. t. — Verpflichtung, S. f., Pflicht, S. f. — auskunfts-pflichtig, Adj.
  • 5. ausfallen, V. i. - Ausfall, S. m.
  • 6. Verweigerung, S. f. — verweigern, V. t.
  • 7. Abwesenheit, S. f. — abwesend, Adj.

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Die bei der Erhebung demographischer Angaben gebräuchlichen Vordrucke1 (Formblätter1, Formulare1) haben verschiedene Namen erhalten. Bei kleinerem Format spricht man von Zählblättern2, bei größeren von Zählungsbogen2 (Er-hebungsbogen2). Für beide ist auch die Bezeichnung Fragebogen3 üblich. Sie werden entweder von dem Befragten selbst ausgefüllt4, oder die Zählorgane tragen die Angaben5 (Auskünfte5) der Befragten oder die Tatbestände6 ein, die sie aus den (nicht für spezielle statistische Zwecke gedachten) Unterlagen erheben7 (202-5* u. 6*).

  • 1. Formular, Formblatt, S. n.
  • 4. ausfüllen, V. t. — Ausfüllung, S. f.
  • 5. Angabe, S. f. — angeben, V. t.

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Die üblichen „Formblätter” (206-1) bei „Volkszählungen” (202-7) sind: Das Individualzählblatt1, in das die Angaben für je eine Person eingetragen werden, der Haushaltsbogen2 (Haushaltsliste2), wenn die Eintragungen für die einzelnen Personen eines „Haushaltes” (110-3) in Listenform erfolgen, die namentliche Liste3, in die der „Zähler” (204-2) alle von ihm erfaßten Personen mit den sie betreffenden Angaben der Reihe nach einträgt, Anstaltslisten4 für die Zählung der in Anstalten (z. B. Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kasernen, Gefängnissen) untergebrachten Personen und des Personal von Hotels („Anstaltshaushalte”, 110-5).

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