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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Unauflösbarkeit der Ehe

Aus Demopædia
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Unauflösbarkeit der Ehe  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


In Ländern, in denen das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe1 gilt, ist die Ehescheidung (511-1) nicht erlaubt, und nur der Tod eines Ehepartners (501-5) kann dort die Ehe lösen. Unabhängig von der Gesetzgebung kann fehlende Harmonie zwischen den Ehepartnern unter Umständen zu einer Trennung2 führen. Diese kann verschiedene Formen annehmen: Die in einigen Gesellschaften recht häufige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft3, de-facto-Trennung3, erfolgt entweder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner oder durch Verlassen4, Desertion4, also dadurch, daß ein Ehepartner den anderen verläßt. Die gerichtliche Trennung5 oder Trennung von Tisch und Bett5 lockert die rechtlichen Bindungen zwischen den Ehepartnern (501-5), insbesondere entbindet sie diese von der Pflicht des Zusammenlebens; die Ehe besteht jedoch weiter, so daß (in monogamen (502-3) Gesellschaften) keiner der Ehepartner eine neue Ehe eingehen kann. Verheiratete Personen, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen, werden als verheiratet Getrenntlebende6 oder verheiratet getrenntlebende Personen6 bezeichnet. Um Fälle von gerichtlicher Trennung von denen einer de-facto-Trennung (infolge mangelnden Verstehens, höherer Gewalt oder durch Kriegsumstände) zu unterscheiden, kann es zweckmäßig sein, die gerichtlich Getrenntlebenden6 gesondert nachzuweisen. Ehen, bei denen die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben, die aber (noch) nicht gesetzlich gelöst sind, werden gelegentlich zerbrochene Ehen7 genannt.

  • 7. Dieser Begriff ermöglicht eine Unterscheidung zwischen dem Zerbrechen einer Ehe und ihrer Lösung (vgl. 510-3) durch Verwitwung, Scheidung etc.


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