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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (zweite Ausgabe 1987)

Scheitern der Ehe

Aus Demopædia
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Scheitern der Ehe  
Definition aus der zweiten Ausgabe (1987)


Außer durch Ehescheidung (511-1) kann eine Ehe auch durch eine Nichtigkeitserklärung (Annullierung) der Ehe1, Nichtigerklärung der Ehe1, Ungültigerklärung der Ehe (CH)1, sowie eine Aufhebung der Ehe1 gerichtlich gelöst werden. Während die Scheidung aus Gründen erfolgt, die erst im Laufe der Ehe eingetreten sind, stellen Nichtigkeitserklärung und Aufhebung Auflösungsmöglichkeiten aus Gründen dar, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung (501-4) vorgelegen haben. Aufgrund der Nichtigkeitserklärung wird die Ehe mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen, d.h. als von vornherein nicht rechtsgültige Ehe2 angesehen, z.B. wegen Mangel der Form der Eheschließung, Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit eines der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung, Vorliegen einer Doppelehe. Während die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die Folge öffentlicher Interessen ist, trägt die Eheaufhebung den Belangen des einzelnen Ehepartners Rechnung. Sie gibt ihm das Recht, die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verweigern, z.B. wegen Irrtums über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehepartners, Irrtums über bestimmte persönliche Eigenschaften des anderen Ehepartners, Eheschließung infolge arglistischer Täuschung oder Drohung. Wie im Falle der Scheidung, aber im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung löst die Aufhebung die Ehe aber nur mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Sammelbegriff Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft (510-2) umfaßt sowohl Fälle von Verwitwung {510-7) als auch von Scheidung (511-1).Nichtigkeitserklärung, Aufhebung und Trennung (512-2); von einem Scheitern der Ehe3 spricht man dagegen nur bei Scheidung oder Trennung.

  • 3. In der Bundesrepublik Deutschland wird ein endgültiges Scheitern der Ehe - als rechtliche Voraussetzung für die Ehescheidung (511-1)- nach Ablauf bestimmter Fristen (höchstens fünf Jahre), in denen die Ehepartner getrennt gelebt (512-6) haben, unterstellt.


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